Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Werden mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung 
verbunden, so wird die Vergütung für die Instanz nur einmal gewährt. 
82. 
Für die Teilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb- des Sitzes der 
Versicherungsbehörden kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten 
war, außer der im § 1 bezeichneten Vergütung eine angemessene Entschädigung 
zugebilligt werden. 
Die Kosten für Reisen zur mündlichen Verhandlung oder zu anderen 
Zwecken sowie sonstige Auslagen werden neben der im § 1 bezeichneten Ver- 
güng nicht erstattet. Jedoch ist bei der Festsetzung dieser Vergütung innerhalb 
er dafür gezogenen Grenzen auch auf Schreibgebühren, Postgeld oder sonstige 
Auslagen Rücksicht zu nehmen. « 
. §3 
Diese Verordnung tritt für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
am 1. Januar 1912) für die anderen Zweige der Reichsversichcrung an den 
Tagen in Kraft, von denen an für diese die Vorschriften der Reichsversicherungs- 
ordnung über das Verfahren in Kraft gesetzt werden. 
Mit denselben Tagen tritt für die einzelnen Zweige der Reichsversicherung 
die Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor 
den Schiedsgerichten und dem Reichsversicherungsamte, vom 22. Dezember 1901 
(Reichs-Gesetzbl. S. 497) außer Kraft. « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 24. Dezember 1911. 
¶L. S) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
-“t———8.--- 
(Nr. 3989.) Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter. 
Vom 24. Dezember 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des § 35 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung im Namen 
des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 
I. Allgemeines. 
1. 
Die Mitglieder des Oberversicherungsamts und ihre Stellvertreter werden, 
soweit sie nicht bereits einen Diensteid geleistet haben, durch einen Beauftragten
	        
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