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Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der
Binnenschiffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Strom-
gebiet oder ein Wasserstraßennetz zu Grunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung,
als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.“.
Artikel II.
6 1.
Zur Aufbringung von Mitteln für die Verbesserung und Unterhaltung der
nachbezeichneten natürlichen Wasserstraßen in den Stromgebieten des Rheins, der
Weser und der Elbe im Interesse der Binnenschiffahrt bilden die beteiligten Staaten
je einen Strombauverband. Es gehören
zum Rheinverbande
die Staaten Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und
Elsaß-Lothringen mit dem Rhein von Konstanz bis zur nieder-
ländischen Grenze, mit dem Neckar von Eßlingen bis zum Rhein,
mit dem Main von Bamberg bis zum Rhein, mit der Lahn von
Gießen bis zum Rhein, mit der Mosel von Metz bis zum Rhein
und mit der Saar von Brebach bis zur Mosel,
zum Weserverbande
die Staaten Preußen, Oldenburg, Braunschweig, Lippe und Bremen
mit der Weser von Münden bis zur Kaiserbrücke in Bremen, mit
der Fulda von Cassel bis Münden, mit der Werra von der
preußisch-weimarischen Grenze bei Falken bis Münden und mit
der Aller von der Leinemündung bis zur Weser,
zum Elbverbande
die Staaten Preußen, Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt
und Hamburg mil der Elbe von der österreichischen Grenze bis
zu den Eisenbahnbrücken bei Hamburg und Harburg und mit
der Saale von Weißenfels bis zur Elbe.
2.
Von den Strombauverbänden werden für ihre Zwecke Befahrungs-
abgaben erhoben
im Rheinverbande
auf dem Rhein von Konstanz bis zur niederländischen Grenze, auf
dem Neckar von Heilbronn bis zum Rhein und auf dem Main
von Aschaffenburg bis zum Rhein, ·
im Weserverbande
auf der Weser von Münden bis zur Kaiserbrücke in Bremen, auf
der Fulda von Cassel bis Muͤnden und auf der Aller von der Leine-
mündung bis zur Weser,