Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 1138 — 
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der 
Binnenschiffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Strom- 
gebiet oder ein Wasserstraßennetz zu Grunde gelegt werden. 
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, 
als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.“. 
Artikel II. 
6 1. 
Zur Aufbringung von Mitteln für die Verbesserung und Unterhaltung der 
nachbezeichneten natürlichen Wasserstraßen in den Stromgebieten des Rheins, der 
Weser und der Elbe im Interesse der Binnenschiffahrt bilden die beteiligten Staaten 
je einen Strombauverband. Es gehören 
zum Rheinverbande 
die Staaten Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und 
Elsaß-Lothringen mit dem Rhein von Konstanz bis zur nieder- 
ländischen Grenze, mit dem Neckar von Eßlingen bis zum Rhein, 
mit dem Main von Bamberg bis zum Rhein, mit der Lahn von 
Gießen bis zum Rhein, mit der Mosel von Metz bis zum Rhein 
und mit der Saar von Brebach bis zur Mosel, 
zum Weserverbande 
die Staaten Preußen, Oldenburg, Braunschweig, Lippe und Bremen 
mit der Weser von Münden bis zur Kaiserbrücke in Bremen, mit 
der Fulda von Cassel bis Münden, mit der Werra von der 
preußisch-weimarischen Grenze bei Falken bis Münden und mit 
der Aller von der Leinemündung bis zur Weser, 
zum Elbverbande 
die Staaten Preußen, Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt 
und Hamburg mil der Elbe von der österreichischen Grenze bis 
zu den Eisenbahnbrücken bei Hamburg und Harburg und mit 
der Saale von Weißenfels bis zur Elbe. 
2. 
Von den Strombauverbänden werden für ihre Zwecke Befahrungs- 
abgaben erhoben 
im Rheinverbande 
auf dem Rhein von Konstanz bis zur niederländischen Grenze, auf 
dem Neckar von Heilbronn bis zum Rhein und auf dem Main 
von Aschaffenburg bis zum Rhein, · 
im Weserverbande 
auf der Weser von Münden bis zur Kaiserbrücke in Bremen, auf 
der Fulda von Cassel bis Muͤnden und auf der Aller von der Leine- 
mündung bis zur Weser,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.