Titel.
Einnahme.
Betrag
für das
Rechnungs-
jahr 1911.
Mark.
Ubertrag . . .. 86 926 295 Mark,
e) für Rechnung der Bundesstaaten
mit Ausschluß von Bayern und
Württembtetererrr 2 764 828 „
—
Die Beteiligung der Finanzgemeinschaften an der Til-
gungssumme unterliegt der gleichen Berichtigung wie der
Ansatz bei Kapitel 72 a Titel 1 der forkdauernden Ausgaben
des ordentlichen Etats.
Sofern die Tilgung der Reichsschuld durch Anrechnun
auf das Anleihesoll erfolgt, hat die Abschreibung für Rech-
nung der Gemeinschaft der Bundesstaaten mit Ausschluß
von Bayern bei der ältesten Schuld dieser Finanzgemein-
schaft zu erfolgen.
VII. Uberschuk aus den Bünwesen zur Schuldentilgung
Etwaige Mehrerträge über das Etatssoll sollen in gleicher Weise
verwendet werden. Ein Minderertrag wächst dem Anleihe-
soll und der Summe zu, auf wäcche sich die Anleihe-
ermächtigung im § 2 des Etatsgesetzes erstreckt.
VIII. Aus der Anleihe.
Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller
Bundesstaaafsteen
Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit
Ausschluß von Bahen ...
Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit
Ausschluß von Bayern und Württembtrrrgrgrg
Anmerkung. Die Einnahmen des Kapitels 8 über-
tragen sich innerhalb des Kapitels mit den noch offenen
Krediten aus früheren Anleihebewilligungen. Die solcher-=
gestalt sich ergebenden Gesamtkredite werden um den Betrag
der bei den entsprechenden Ausgabefonds etwa eintreten-
den Ersparnisse gekürzt.
Summe Kapitel 8
89 691 123
22 000 000
80 735 165
— 1233 152
17 997 993
97 500 006