Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

  
  
  
Titel. 
  
Einnahme. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1911. 
Mark. 
  
  
  
Ubertrag . . .. 86 926 295 Mark, 
e) für Rechnung der Bundesstaaten 
mit Ausschluß von Bayern und 
Württembtetererrr 2 764 828 „ 
— 
Die Beteiligung der Finanzgemeinschaften an der Til- 
gungssumme unterliegt der gleichen Berichtigung wie der 
Ansatz bei Kapitel 72 a Titel 1 der forkdauernden Ausgaben 
des ordentlichen Etats. 
  
Sofern die Tilgung der Reichsschuld durch Anrechnun 
auf das Anleihesoll erfolgt, hat die Abschreibung für Rech- 
nung der Gemeinschaft der Bundesstaaten mit Ausschluß 
von Bayern bei der ältesten Schuld dieser Finanzgemein- 
schaft zu erfolgen. 
VII. Uberschuk aus den Bünwesen zur Schuldentilgung 
Etwaige Mehrerträge über das Etatssoll sollen in gleicher Weise 
verwendet werden. Ein Minderertrag wächst dem Anleihe- 
soll und der Summe zu, auf wäcche sich die Anleihe- 
ermächtigung im § 2 des Etatsgesetzes erstreckt. 
VIII. Aus der Anleihe. 
Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesamtheit aller 
Bundesstaaafsteen 
Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Bahen ... 
Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Bundesstaaten mit 
Ausschluß von Bayern und Württembtrrrgrgrg 
Anmerkung. Die Einnahmen des Kapitels 8 über- 
tragen sich innerhalb des Kapitels mit den noch offenen 
Krediten aus früheren Anleihebewilligungen. Die solcher-= 
gestalt sich ergebenden Gesamtkredite werden um den Betrag 
der bei den entsprechenden Ausgabefonds etwa eintreten- 
den Ersparnisse gekürzt. 
Summe Kapitel 8 
89 691 123 
22 000 000 
80 735 165 
— 1233 152 
17 997 993 
  
  
97 500 006
	        
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