Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Ausgabe und Einnahme. 
A. Zu Abschnitt J bis VII. 
1. Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine 
Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf 
für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr 
folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben 
der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist. 
2. Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen 
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch 
entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- 
habern nicht versehen werden können, sind der Schutzgebietskasse zuzu- 
führen. 
B. Zu Abschnitt I bis VI. 
1. Für die Bezüge der Beamten gelten die Bestimmungen der dem 
ersten Nachtrags-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910 
beigefügten Denkschrift und ihrer Anlagen. 
2. Die Repräsentationszulagen der Gouverneure fallen für die Zeit 
ihrer Abwesenheit aus dem Schutzgebiet ihren Vertretern zu. 
3. Die nach der Besoldungsordnung zuständigen Alterszulagen 
find aus demjenigen Fonds zu zahlen, aus welchem der Beamte seine 
sonstigen Bezüge erhält. 
4. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte beauf- 
tragten Beamten mit Ausnahme der Oberrichter erhalten, sofern sie 
wenigstens fünf Jahre als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensions- 
fähige persönliche Zulage von jährlich 600 bis 1200 Mark, zahlbar an 
die etatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetats- 
mäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben. 
Auf diesen Zeitraum kann eine außerhalb des Richterdienstes zugebrachte 
amtliche Beschäftigung sowie eine der Fortbildung gewidmete Tätigkeit 
bis zur Dauer von drei Jahren angerechnet werden, sofern sie nach 
dem Zeitpunkt liegt, mit welchem die Befähigung zum Richteramt in 
einem der Bundesstaaten erlangt war. 
5. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille 
während des Landaufenthalts, erhalten in den Schutzgebieten freie 
Dienstwohnung oder eine entsprechende Entschädigung (Wohnungsgeld). 
  
  
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1911. 
Mark. 
30“
	        
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