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Ausgabe und Einnahme.
A. Zu Abschnitt J bis VII.
1. Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine
Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf
für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr
folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben
der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist.
2. Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch
entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In-
habern nicht versehen werden können, sind der Schutzgebietskasse zuzu-
führen.
B. Zu Abschnitt I bis VI.
1. Für die Bezüge der Beamten gelten die Bestimmungen der dem
ersten Nachtrags-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910
beigefügten Denkschrift und ihrer Anlagen.
2. Die Repräsentationszulagen der Gouverneure fallen für die Zeit
ihrer Abwesenheit aus dem Schutzgebiet ihren Vertretern zu.
3. Die nach der Besoldungsordnung zuständigen Alterszulagen
find aus demjenigen Fonds zu zahlen, aus welchem der Beamte seine
sonstigen Bezüge erhält.
4. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte beauf-
tragten Beamten mit Ausnahme der Oberrichter erhalten, sofern sie
wenigstens fünf Jahre als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensions-
fähige persönliche Zulage von jährlich 600 bis 1200 Mark, zahlbar an
die etatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetats-
mäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben.
Auf diesen Zeitraum kann eine außerhalb des Richterdienstes zugebrachte
amtliche Beschäftigung sowie eine der Fortbildung gewidmete Tätigkeit
bis zur Dauer von drei Jahren angerechnet werden, sofern sie nach
dem Zeitpunkt liegt, mit welchem die Befähigung zum Richteramt in
einem der Bundesstaaten erlangt war.
5. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille
während des Landaufenthalts, erhalten in den Schutzgebieten freie
Dienstwohnung oder eine entsprechende Entschädigung (Wohnungsgeld).
Betrag
für das
Rechnungs-
jahr 1911.
Mark.
30“