Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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2. Im Muster 1 ist in der auf der ersten Seite befindlichen Fußnote ein- 
zufügen zwischen den Worten „Italien“ und „Monaco“: „Luxemburg“, 
und zwischen den Worten „Rußland"“ und „Spanien“: „Schweden, 
die Schweiz“. 
3. Die im Reichs-Gesetzblatt 1910 Seite 650, 651 über der Umrandung 
vorgesehenen Seitenzahlen des Musters 1: 22 und 23 ändern sich nach 
Maßgabe der Zahl der nach dem Hinzutritt Luxemburgs, Schwedens 
und der Schweiz zusammenzustellenden Einlageblätter. 
Berlin, den 6. April 1911. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
  
. 
(Nr. 3875.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 10. April 1911. 
D. Bundesrat hat beschlossen, unter Aufhebung der Ziffer 2 der Bekannt- 
machung vom 20. Juni 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 375), betreffend das Gesetz 
gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, 
die Bestimmungen unter Nr. I A Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 29. April 1903 
(Reichs-Gesetzbl. S. 211), betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und 
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, wie folgt, abzuändern: 
3. die verschiedenen Sorten folgender handhabungssicherer schwarzpulver- 
ähnlicher Sprengpulver: 
a) Petroklastit oder Haloklastit, 
b) Cahücit 
I) Castroper Sprengsalpeter, 
d) Praeposit, 
wenn sie sich unter dem Einfluß von Stoß, Reibung oder Entzündung 
nicht gefährlicher erweisen, als Sprengsalpeter von folgender Zusammen- 
setzung: 75 Prozent Natronsalpeter, 10 Prozent Schwefel, 15 Prozent 
Braunkohle.“ 
Berlin, den 10. April 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrag: 
Richter. 
  
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poskanfstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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