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2. Im Muster 1 ist in der auf der ersten Seite befindlichen Fußnote ein-
zufügen zwischen den Worten „Italien“ und „Monaco“: „Luxemburg“,
und zwischen den Worten „Rußland"“ und „Spanien“: „Schweden,
die Schweiz“.
3. Die im Reichs-Gesetzblatt 1910 Seite 650, 651 über der Umrandung
vorgesehenen Seitenzahlen des Musters 1: 22 und 23 ändern sich nach
Maßgabe der Zahl der nach dem Hinzutritt Luxemburgs, Schwedens
und der Schweiz zusammenzustellenden Einlageblätter.
Berlin, den 6. April 1911.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
.
(Nr. 3875.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 10. April 1911.
D. Bundesrat hat beschlossen, unter Aufhebung der Ziffer 2 der Bekannt-
machung vom 20. Juni 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 375), betreffend das Gesetz
gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen,
die Bestimmungen unter Nr. I A Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 29. April 1903
(Reichs-Gesetzbl. S. 211), betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, wie folgt, abzuändern:
3. die verschiedenen Sorten folgender handhabungssicherer schwarzpulver-
ähnlicher Sprengpulver:
a) Petroklastit oder Haloklastit,
b) Cahücit
I) Castroper Sprengsalpeter,
d) Praeposit,
wenn sie sich unter dem Einfluß von Stoß, Reibung oder Entzündung
nicht gefährlicher erweisen, als Sprengsalpeter von folgender Zusammen-
setzung: 75 Prozent Natronsalpeter, 10 Prozent Schwefel, 15 Prozent
Braunkohle.“
Berlin, den 10. April 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrag:
Richter.
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poskanfstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.