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83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckteim
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Achilleion, den 31. März 1911.
L. S. Wilhelm.
Delbrück
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(Nr. 3877.) Zweite Ergänzung des Besoldungsgesetzes. Vom 10. April 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc..
verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Im Abschnitt A der dem Besoldungsgesetze vom 15. Juli 1909 (Reichs-
Gesetzbl. S. 573) beiliegenden Besoldungsordnung 1 treten folgende Ände-
rungen ein:
1. Es fallen weg:
a) in Klasse 3 a die Bremser,
b) in Klasse 12 Ziffer 2 die Büchsenmacher,
J) in Klasse 14 Ziffer 5 der Vorsteher des Brieftaubenwesens,
d) in Klasse 15 Ziffer 3 die Garnisonbaukanzlisten bei der Marinever=
waltung,
e) in Klasse 21 Ziffer 13 die Telegraphenkontrolleure,
1) in Klasse 41 Ziffer 5 der Vorstand der Druckerei und der Ober-
Z Z photograph, „
8) in Klasse 49 Ziffer 2 der Rendant der Militärpensionskasse,
h) in Klasse 57 Ziffer 9 der Vorsteher des technischen Baubureaus im
Reichs-Postamte,
i) in Klasse 59 Ziffer 11 die Betriebsdirektoren bei der Reichseisenbahn-
verwaltung.
2. Es werden ersetzt:
a) in Klasse 3b Ziffer 1 „Schirrmänner, Portiers“ durch „Rangierführer,
Pförtner“,
b) in Klasse 9 Ziffer 3 „Stellwerksweichensteller“ durch „Weichensteller
I. Klasse, Stellwerksoberschlosser“,
I0) in Klasse 11 a Ziffer 4 „Schirrmeister“ durch „Rangiermeister“ und
„Weichensteller I. Klasse““ durch „Unterassistenten“,
d) in Klasse 13 Ziffer 9 „Galvanoplastiker (Unterbeamter)“' durch „Unter-
galvanoplastiker“