Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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(Nr. 3881.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtwerkehr beigefügte Liste. Vom 25. April 1911. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 1. Februar 1911, 
Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 68 ff.), ist, wie folgt, geändert worden: 
I. Im Abschnitt Deutschland. Unter B. Bahnstrecken, welche sich im Be- 
trieb oder Mitbetrieb außerdeutscher Verwaltungen befinden (S. 73), ist neu 
hinzugefügt: 
110 a. bei Haidmühle bis Haidmühle. 
II. Im Abschnitt Österreich und Ungarn. Unter I. Im Reichsrat ver- 
tretene Königreiche und Länder, A. (S. 76), ist mit Wirkung vom 
19. April 1911 eingeschaltet: 
9a. Lokalbahn Gurein—Bittischka-Eichhorn. 
III. Im Abschnitt Italien. Unter A. Von italienischen Verwaltungen be- 
triebene Bahnen und Bahnstrecken, Ziffer 2 (S. 84), ist mit Wirkung vom 
6. Mai 1911 eingefügt: 
k) Cento-San Gieovanni in Persiceto. 
Infolge dieser Einschaltung ist die Bezeichnung k) bis q) der Linien der 
Nord Milano Eisenbahnen (Ziffer 3) in 0 bis r) abgeändert. 
Berlin, den 25. April 1911. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag: 
Wackerzapp. 
  
  
(Nr. 3882.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport= Ordnung. Vom 
27. April 1911. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), bestimme ich, 
daß die Bemerkung (1) a in Spalte 9 der Tabelle zu § 30)1 dieser Ordnung wie 
folgt ergänzt wird:
	        
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