Metadata : Staatsbürgerkunde.

Wirtschaftspflege.  Wege.  3  98.  177

müssen  ihre  Befähigung  durch  Prüfungen  nachweisen:t).  —  Die  Verhältnisse
  der  Schiffsmannschaft  sind  näher  geregelt;  als  Behörden  bestehen  die
Seemannsämtert  #.

4.  Die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt
sind  im  Anschluß  an  das  Fracht=  und  Seehandelsrecht  (5§  94“,5)  reichsgesetzlich
  geregelt.  Die  größeren  Schiffe  sind  in  Schiffsregister  einzutragen,
die  von  den  Amtsgerichten  geführt  werdenn#).

3.  Wege.
g  88.

1.  Die  Wege  zerfallen  nach  ihrer  Bestimmung  in  öffentliche  und  private,
nach  der  Bauart  in  Kunststraßen  (Chausseen)  und  sonstige  Wege,  und  nach
der  Unterhaltungspflicht  in  Staats-,  Provinzial-,  Kreis=  und  Gemeindestraßen.
  Die  staatliche  Fürsorge  erstreckt  sich  auf  die  Regelung  der  Wegepflicht,
  auf  Feststellung  der  Grundsätze  für  den  Wegebau  und  auf  den  Schutz
der  Wege  durch  die  Wegepolizei.

2.  Die  Wegepflicht  hat  sich  trotz  der  verschiedenartigen  Bestimmungen
  in  den  einzelnen  Landesteilen  mehr  und  mehr  zur  Gemeindepflicht
  herausgebildet.  Die  beschränkte  Leistungsfähigkeit  der  Gemeindeverbände
  hat  mehrfach  die  Vereinigung  zu  größeren  Wegeverbänden,
vor  allem  aber  das  Eintreten  der  Kreise  und  Provinzen  in  die  Wegepflicht
zur  Folge  gehabt.  Nachdem  die  wichtigsten  Straßen,  die  früher  der  Staat
gebaut  und  unterhalten  hatte,  unter  Zuweisung  entsprechender  Fonds
den  Provinzen  zur  Verwaltung  übertragen  und  die  minder  wichtigen,
aber  gleichwohl  dem  allgemeinen  Verkehr  dienenden  Wege  großenteils
von  den  Kreisen  in  Bau  und  Unterhaltung  übernommen  wurden,  sind  nur
die  unbedeutenderen  als  Gemeindewege  verblieben.  Daneben  wird  der
Gemeinde=  und  Kreiswegebau  durch  Beihilfen  von  den  Kreisen  und  Provinzen
  unterstützt  und  gefördert!).  Neben  dieser  ordentlichen  besteht  eine

11)  GewO.  31  u.  40.

12)  SeemannsO.  2.  Juni  02  (RG.  175)  nebst  G.  v.  dems.  Tage  betr.  die
Beförderung  heimzuschaffender  Seeleute  (RGB.  212)  u.  Stellenvermittelung
für  Schiffsleute  §  90  Anm.  11,  d.  W.

13)  RG.  neu  veröffentlicht  für  die  Binnenschiffahrt  98  (RGB.  868),  für  die
Flößerei  95  (RB.  341).

14)  G.  8.  Juli  75  (GS.  497)  41  u.  18—25.  —  WegeO.  für  Ostpreußen
10.  Juli  11  (GS.  99),  Westpreußen  27.  Sept.  05  (GS.  357),  Posen  15.  Juli  07
(GS.  243)  u.  Sachsen  11.  Juli  91  (GS.  316);  ähnliche  Grundsätze  gelten  in  den
neuen  Provinzen;  sonst  gelten  ältere  Provinzialgesetze  u.,  wo  diese  fehlen,  das
Landrecht  1I  15.

HKue  de  Grais,  Staatsbürgerkunde.  12