Wirtschaftspflege. Wege. 3 98. 177
müssen ihre Befähigung durch Prüfungen nachweisen:t). — Die Verhältnisse
der Schiffsmannschaft sind näher geregelt; als Behörden bestehen die
Seemannsämtert #.
4. Die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt
sind im Anschluß an das Fracht= und Seehandelsrecht (5§ 94“,5) reichsgesetzlich
geregelt. Die größeren Schiffe sind in Schiffsregister einzutragen,
die von den Amtsgerichten geführt werdenn#).
3. Wege.
g 88.
1. Die Wege zerfallen nach ihrer Bestimmung in öffentliche und private,
nach der Bauart in Kunststraßen (Chausseen) und sonstige Wege, und nach
der Unterhaltungspflicht in Staats-, Provinzial-, Kreis= und Gemeindestraßen.
Die staatliche Fürsorge erstreckt sich auf die Regelung der Wegepflicht,
auf Feststellung der Grundsätze für den Wegebau und auf den Schutz
der Wege durch die Wegepolizei.
2. Die Wegepflicht hat sich trotz der verschiedenartigen Bestimmungen
in den einzelnen Landesteilen mehr und mehr zur Gemeindepflicht
herausgebildet. Die beschränkte Leistungsfähigkeit der Gemeindeverbände
hat mehrfach die Vereinigung zu größeren Wegeverbänden,
vor allem aber das Eintreten der Kreise und Provinzen in die Wegepflicht
zur Folge gehabt. Nachdem die wichtigsten Straßen, die früher der Staat
gebaut und unterhalten hatte, unter Zuweisung entsprechender Fonds
den Provinzen zur Verwaltung übertragen und die minder wichtigen,
aber gleichwohl dem allgemeinen Verkehr dienenden Wege großenteils
von den Kreisen in Bau und Unterhaltung übernommen wurden, sind nur
die unbedeutenderen als Gemeindewege verblieben. Daneben wird der
Gemeinde= und Kreiswegebau durch Beihilfen von den Kreisen und Provinzen
unterstützt und gefördert!). Neben dieser ordentlichen besteht eine
11) GewO. 31 u. 40.
12) SeemannsO. 2. Juni 02 (RG. 175) nebst G. v. dems. Tage betr. die
Beförderung heimzuschaffender Seeleute (RGB. 212) u. Stellenvermittelung
für Schiffsleute § 90 Anm. 11, d. W.
13) RG. neu veröffentlicht für die Binnenschiffahrt 98 (RGB. 868), für die
Flößerei 95 (RB. 341).
14) G. 8. Juli 75 (GS. 497) 41 u. 18—25. — WegeO. für Ostpreußen
10. Juli 11 (GS. 99), Westpreußen 27. Sept. 05 (GS. 357), Posen 15. Juli 07
(GS. 243) u. Sachsen 11. Juli 91 (GS. 316); ähnliche Grundsätze gelten in den
neuen Provinzen; sonst gelten ältere Provinzialgesetze u., wo diese fehlen, das
Landrecht 1I 15.
HKue de Grais, Staatsbürgerkunde. 12