Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Südafrikanischen Union und Südrhodesiens zu dem 
am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Verbot der 
Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern. S. 207. 
  
  
  
Nr. 3888.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Südafrikanischen Union und Süd- 
rhodesiens zu dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Inter- 
nationalen Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem 
(gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern. Vom 28. April 1911. 
Ahnger den in der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1910 (Reichs-Gesetzbl. 1911 
S. 23) aufgeführten Staaten, Kolonien, Besitzungen und Schutzgebieten sind auch 
die Südafrikanische Union und Südrhodesien dem Internationalen Abkommen 
über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anferti- 
ung von Zündhölzern vom 26. September 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 17) 
eigetreten. Dem Schweizerischen Bundesrat ist durch die Großbritannische Re- 
gierung von dem Beitritt der Südafrikanischen Union am 6. Dezember 1910, 
von dem Beitritt Südrhodesiens am 20. Februar 1911 Nachricht gegeben worden. 
Der Beitritt der Südafrikanischen Union zu dem Abkommen, dem die zur Union 
gehörende Orangeflußkolonie laut der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1910 
schon früher beigetreten war, soll nach einer zwischen der Königlich Großbritannischen 
Regierung und den Regierungen der übrigen Vertragsstaaten getroffenen Ver- 
ständigung in der Weise wirksam sein, als wenn er am 3. Mai 1909, dem 
Tage der für die Orangeflußkolonie abgegebenen Beitrittserklärung, erfolgt wäre. 
Berlin, den 28. April 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Kiderlen-Waechter. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 43 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Mai 1911.
	        
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