Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 225 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 29. 
Inhalt: Gesetz über die Verfassung Elsaß= Lothringens. S. 226. — Gesetz über die Wahlen zur zweiten 
Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen. S. 234. 
  
  
(Nr. 3897.) Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
In die Reichsverfassung wird als Artikel 6 a folgende Vorschrift eingestellt: 
Elsaß-Lothringen führt im Bundesrate drei Stimmen, solange die Vor- 
schriften im Artikel II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung 
Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind. 
Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidial- 
stimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen 
oder im Sinne des Artikel 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das 
Gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung. 
Elsaß Lothringen gilt im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 und der Artikel 7 
und 8 als Bundesstaat. 
Artikel II. 
Elsaß-Lothringen erhält folgende Verfassung: 
SI. 
Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt der Kaiser aus. 
82. 
An der Spitze der Landesregierung steht ein Statthalter, der vom Kaiser 
unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und abberufen wird. 
Reichs-Gesehbl. 1911. 48 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1911.
	        
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