Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 228 — 
Die Wahlen der unter II. genannten Mitglieder sind nach Maßgabe einer 
zu erlassenden Kaiserlichen Wahlordnung vorzunehmen. Wählbar sind nur Reichsangehörige- 
. die in Elsaß-Lothringen ihren Wohnsitz haben und mindestens 30 Jahre 
alt sind. 
Zu den unter II. genannten Mitgliedern treten drei Vertreter des Arbeiter- 
standes hinzu, sobald durch Reichs= oder Landesgesetz eine Arbeitervertretung ge- 
schaffen ist, der die Wahl dieser Vertreter übertragen werden kann. 
Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder dauert fünf 
Jahre von dem Tage an, an welchem ihnen die Wahl oder Ernennung amtlich 
mitgeteilt worden ist. Vor dem Ablauf dieser Frist erlischt sie mit dem Wegfall 
der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung sowie durch die Auflösung 
der ersten Kammer. 
§ 7. 
Die zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit ge- 
heimer Abstimmung nach Maßgabe eines Wahlgesetzes hervor. 
§ 8. 
Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden in Zeiträumen von fünf 
Jahren neu gewählt. 
Die allgemeinen Wahlen finden gleichzeitig für sämtliche Abgeordnete an 
einem Tage statt, der durch Verordnung des Statthalters festgesetzt und im 
Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen bekannt gemacht wird. 
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der allge- 
meinen Wahlen fünf Jahre verflossen sind. 
§ 9. 
Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen der Landtagsmitglieder 
entscheidet der oberste Verwaltungsgerichtshof, bis zu seiner Errichtung ein Senat 
des Oberlandesgerichts. 
Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt, der an der 
betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur zweiten Kammer auch 
jeder Wählbare, der bei der Wahl Stimmen auf sich vereinigt hat. Der Ein— 
spruch ist binnen vierzehn Tagen nach der amtlichen Feststellung des Wahl- 
ergebnisses bei dem im Abs. 1 bezeichneten Gericht einzulegen und zu rechtfertigen. 
Jeder Kammer sind die abgeschlossenen Akten über die Wahl ihrer Mit- 
glieder vorzulegen. 
Entstehen Zweifel darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Mit- 
gliedschaft vorhanden sind, so entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht auf 
Verlangen der Kammer, der das Mitglied angehört. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.