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§ 3. «
Hat das Konsulat seinen Amtssitz in dem Hafen, den das Schiff anläuft,
so hat der Schiffsführer außerdem, sobald der Aufenthalt des Schiffes daselbst
die Dauer von 48 Stunden überschreitet, dies dem Konsulat unverzüglich schriftlich
oder mündlich zu melden.
Sofern es ohne Verzögerung der Abreise des Schiffes geschehen kann, hat
er dabei die Musterrolle vorzulegen.
Muß der Schiffsführer von vornherein mit einem mehr als 48 stündigen
Aufenthalte rechnen, so hat er die Musterrolle zugleich mit der gemäß § 1 zu er-
stattenden Meldung vorzulegen. Einer weiteren Meldung bedarf es alsdann nicht.
Die Musterrolle wird in jedem Falle von dem Konsulate tunlichst bis zur
Abfahrt aufbewahrt.
Der Reichskanzler ist befugt, Ausnahmen von den in Abs. 2) 3 gegebenen
Vorschriften zuzulassen. ç
§ 4.
Die Vorschriften des § 3 finden keine Anwendung auf Schiffe, welche den
Hafen nur in Ballast anlaufen und wieder verlassen oder welche den Hafen wegen
Sturm, Haverei, Kriegsgefahr usw. als Nothafen anlaufen und nur als solchen
benutzen.
§ 5.
Entspricht die Meldung nicht den Bestimmungen des § 2 oder ist die Vor-
legung der Musterrolle entgegen den Bestimmungen des § 3 unterblieben, so hat
der Shiffsführer auf Erfordern des Konsulats unverzüglich die Meldung zu ver-
vollständigen oder die Musterrolle nachzureichen.
§ 6.
Der Schiffsführer, welcher den Vorschriften in § 1, § 3 Abs. 1 und 85
dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Mark bestraft.
§ 7.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1911 an Stelle des Gesetzes, betreffend
die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 25. März 1880
(Reichs-Gesetzbl. S. 181) und der dazu erlassenen Kaiserlichen Verordnung, be-
treffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom
28. Juli 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Infiegel.
Gegeben Hamburg' den 18. Juni 1911, an Bord Meiner Yacht „Hohen-
zollern“.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.