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2. Im Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. wird am Ende des Abs. (s)
hinzugefügt:
Zur Beförderung von trockenem Hundekot, der gemäß der Vor-
schrift unter A. (2) f letzter Satz verpackt ist, sind bedeckte Wagen
oder offene Wagen mit gut schließenden Decken zu verwenden.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 1911.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
In Vertretung:
Petri.
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(Nr. 3910.) Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. Vom 28. Juni 1911.
Auf Grund des 8 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund—
eigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß eine Erweiterung der Befestigungen
am Kaiser Wilhelm-Kanal und die Schaffung von Rayons hierfür in Aussicht
genommen ist.
Berlin, den 28. Juni 1911.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
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(Nr. 3911.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Absatz von Kalisalzen. Vom 28. Juni 1911.
A. Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende weitere
Ergänzungen der am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekannt gemachten
Ausführungsbestimmungen beschlossen:
1. Zum IV. Abschnitt.
Sicherung gegen Untergehalt.
(Zu § 23.)
I. Für Kalisalze, die zum Verbrauch in der inländischen Landwirtschaft
dienen sollen, gelten die folgenden unter 1 bis 5 aufgeführten Bestimmungen:
1. Der Kaliwerksbesitzer hat spätestens am Tage nach dem Abgang jeder
Sendung dem Empfänger den gewährleisteten Gehalt an reinem Kali,
und zwar bei den Gruppen I bis III des § 20 des Gesetzes in ganzen
Prozenten mitzuteilen.