Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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2. Im Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. wird am Ende des Abs. (s) 
hinzugefügt: 
Zur Beförderung von trockenem Hundekot, der gemäß der Vor- 
schrift unter A. (2) f letzter Satz verpackt ist, sind bedeckte Wagen 
oder offene Wagen mit gut schließenden Decken zu verwenden. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Juni 1911. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
In Vertretung: 
Petri. 
— — 
(Nr. 3910.) Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. Vom 28. Juni 1911. 
  
  
Auf Grund des 8 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund— 
eigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß eine Erweiterung der Befestigungen 
am Kaiser Wilhelm-Kanal und die Schaffung von Rayons hierfür in Aussicht 
genommen ist. 
Berlin, den 28. Juni 1911. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
— 
  
  
  
(Nr. 3911.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den Absatz von Kalisalzen. Vom 28. Juni 1911. 
A. Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende weitere 
Ergänzungen der am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekannt gemachten 
Ausführungsbestimmungen beschlossen: 
1. Zum IV. Abschnitt. 
Sicherung gegen Untergehalt. 
(Zu § 23.) 
I. Für Kalisalze, die zum Verbrauch in der inländischen Landwirtschaft 
dienen sollen, gelten die folgenden unter 1 bis 5 aufgeführten Bestimmungen: 
1. Der Kaliwerksbesitzer hat spätestens am Tage nach dem Abgang jeder 
Sendung dem Empfänger den gewährleisteten Gehalt an reinem Kali, 
und zwar bei den Gruppen I bis III des § 20 des Gesetzes in ganzen 
Prozenten mitzuteilen. 
  
  
  
 
	        
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