Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
  
33. 
Inhalt: Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen 
unbefugte Nachahmung. S. 25. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der 
Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 26. 
  
  
(Nr. 3840.) Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten 
Papiers gegen unbefugte Nachahmung. Vom 2. Januar 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Papier, welches dem zur Herstellung von Reichsbanknoten verwendeten, 
durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papiere hinsichtlich dieser Merkmale 
gleicht oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer 
Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, darf, nachdem die Merkmale 
öffentlich bekannt gemacht worden sind, ohne Erlaubnis des Reichskanzlers oder 
einer von ihm zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigten Behörde weder angefertigt 
oder aus dem Ausland eingeführt noch verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr 
gebracht werden. 
2. 
Wer den Bestimmungen im 9 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Handlung zum Zwecke eines 
Münzverbrechens begangen worden ist, mit Gefängnis von drei Monaten bis zu 
zwei Jahren bestraft. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, 
so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten 
zu erkennen. 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1911.
	        
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