Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
Abschnitt G. 
Im zweiten Satze des Abs. (1) wird statt der Worte „Ammoniak und 
Chlor“ gesetzt: 
Ammoniak, Chlor und Stickstofftetroxyd 
Nr. le. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Ver- 
brennung unterstützende Gase entwickeln. 
Unter A. Verpackung. Abs. () wird der letzte Satz gefaßt: 
Die Gefäße müssen völlig trocken, bei den Stoffen der Ziffern 1, 2 
und 4 dürfen sie auch mit Petroleum beschickt sein. 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 6. Januar 1911. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Geseblatts sind an die Postaustaltes zu richten.
	        
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