Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Daneben gewährt es den Versichertenvertretern Ersatz für entgangenen Arbeits- 
verdienst oder statt dessen einen Pauschbetrag für Zeitverlust. Einen solchen Pausch- 
betrag kann es auch den Vertretern der Arbeitgeber zubilligen. Die Pauschbeträge 
bedürfen der Genehmigung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer). 
§ 55. 
Das Versicherungsamt kann den Vertretern als seinen Vertrauensmännern 
bestimmte Amtshandlungen auftragen. 
3. Ausschüsse. 
§ 56. 
Jedes Versicherungsamt bildet einen oder mehrere Spruchausschüsse für die 
Sachen, die dieses Gesetz dem Spruchverfahren überweist. 
Der Spruchausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Versicherungsamts und 
je einem Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der Versicherten. 
§ 57. 
Jedes Versicherungsamt bildet einen Beschlußausschuß für die Sachen, die dieses 
Gesetz dem Beschlußverfahren überweist. 
Der Beschlußausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Versicherungsamts und 
zwei Versicherungsvertretern. Von diesen wählen die Vertreter der Arbeitgeber und 
der Versicherten je einen nebst mindestens je einem Stellvertreter aus ihrer Mitte in 
getrennter Wahl nach einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre. 
§ 58. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wieweit das Versicherungsamt 
technische staatliche und gemeindliche Beamte seines Bezirkes als. Beiräte mit beratender 
Stimme zum Beschlußverfahren zuziehen darf. 
4. Kosten. 
3 59. 
Sämtliche Kosten des Versicherungsamts trägt der Bundesstaat. Ist das Ver- 
sicherungsamt bei einer gemeindlichen Behörde errichtet, so trägt sie der Gemeinde- 
verband, dessen Bezirk den des Versicherungsamts umfaßt. Ist ein Versicherungsamt 
für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden gemeinsam errichtet, so bestimmt 
die oberste Verwaltungsbehörde die Kostenverteilung. 
Die Versicherungsträger haben die in Spruchsachen (§§ 1591 bis 1674) ent- 
stehenden Barauslagen des Verfahrens mit Ausnahme der Bezüge der Versicherungs. 
vertreter zu erstatten, soweit die Barauslagen nicht nach Abs. 3 zu erstatten sind. 
In die Kasse des Bundesstaats oder des Gemeindeverbandes (Abs. 1) fließen 
die Geldstrafen nach § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2) § 1577 Abs. 1, § 1617 Abs. 1,
	        
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