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Daneben gewährt es den Versichertenvertretern Ersatz für entgangenen Arbeits-
verdienst oder statt dessen einen Pauschbetrag für Zeitverlust. Einen solchen Pausch-
betrag kann es auch den Vertretern der Arbeitgeber zubilligen. Die Pauschbeträge
bedürfen der Genehmigung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer).
§ 55.
Das Versicherungsamt kann den Vertretern als seinen Vertrauensmännern
bestimmte Amtshandlungen auftragen.
3. Ausschüsse.
§ 56.
Jedes Versicherungsamt bildet einen oder mehrere Spruchausschüsse für die
Sachen, die dieses Gesetz dem Spruchverfahren überweist.
Der Spruchausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Versicherungsamts und
je einem Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der Versicherten.
§ 57.
Jedes Versicherungsamt bildet einen Beschlußausschuß für die Sachen, die dieses
Gesetz dem Beschlußverfahren überweist.
Der Beschlußausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Versicherungsamts und
zwei Versicherungsvertretern. Von diesen wählen die Vertreter der Arbeitgeber und
der Versicherten je einen nebst mindestens je einem Stellvertreter aus ihrer Mitte in
getrennter Wahl nach einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre.
§ 58.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wieweit das Versicherungsamt
technische staatliche und gemeindliche Beamte seines Bezirkes als. Beiräte mit beratender
Stimme zum Beschlußverfahren zuziehen darf.
4. Kosten.
3 59.
Sämtliche Kosten des Versicherungsamts trägt der Bundesstaat. Ist das Ver-
sicherungsamt bei einer gemeindlichen Behörde errichtet, so trägt sie der Gemeinde-
verband, dessen Bezirk den des Versicherungsamts umfaßt. Ist ein Versicherungsamt
für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden gemeinsam errichtet, so bestimmt
die oberste Verwaltungsbehörde die Kostenverteilung.
Die Versicherungsträger haben die in Spruchsachen (§§ 1591 bis 1674) ent-
stehenden Barauslagen des Verfahrens mit Ausnahme der Bezüge der Versicherungs.
vertreter zu erstatten, soweit die Barauslagen nicht nach Abs. 3 zu erstatten sind.
In die Kasse des Bundesstaats oder des Gemeindeverbandes (Abs. 1) fließen
die Geldstrafen nach § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2) § 1577 Abs. 1, § 1617 Abs. 1,