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g 559.
Die Rente beträgt, solange der Verletzte infolge des Unfalls
1. völlig erwerbsunfähig ist, zwei Drittel des nach den §§ 563 bis 570 be-
rechneten Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente),
2. teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Maße der
Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).
5560.
Solange der Verletzte infolge des Unfalls so hilflos ist, daß er nicht ohne
fremde Wartung und Pflege bestehen kann, ist die Rente entsprechend, jedoch höchstens
bis zum vollen Jahresarbeitsverdienste, zu erhöhen.
g 561.
War der Verletzte schon zur Zeit des Unfalls dauernd völlig erwerbsunfähig,
so ist nur Krankenbehandlung (§ 558 Nr. 1) zu gewähren.
Solange er infolge des Unfalls so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde
Wartung und Mlege bestehen kann, ist eine Rente bis zur Hälfte der Vollrente zu
gewähren.
g 562.
Solange der Verletzte infolge des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, kann
die Genossenschaft auf Jeit die Teilrente bis zur Vollrente erhöhen.
6 563.
Die Rente wird nach dem Entgelt berechnet, den der Verletzte während bes
letzten Jahres im Betriebe bezogen hat (Jahresarbeitsverdienst).
Soweit der Jahresarbeitsverdienst eintausendachthundert Mark übersteigt, wird
er nur mit einem Drittel angerechnet.
9 564.
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, wenn der Verletzte ein volles Jahr vor dem
Unfall im Betriebe beschäftigt war, das Dreihundertfache des durchschnittlichen Ver-
dienstes für den vollen Arbeitstag, vorbehaltlich des § 569.
Ergibt die übliche Betriebsweise eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeits-
tagen, so wird mit dieser Jahl statt mit dreihundert vervielfältigt.
6 565.
War der Verletzte noch kein volles Jahr vor dem Unfall im Betriebe be-.
schäftigt, so wird der Jahresarbeitsverdienst in der Weise berechnet, daß die Jahl der
Tage, an denen der Verletzte im Betriebe beschäftigt war, mit dem durchschnittlichen
Verdienste für den vollen Arbeitstag vervielfältigt wird; zugezählt wird für die übrigen
betriebsüblichen Arbeitstage des Jahres der durchschnittliche Verdienst, den während