Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 957. 
Das Reich oder der Bundesstaat ist Träger der Versicherung, wenn der 
Betrieb für seine Rechnung geht, es sei denn, daß die Betriebe nach § 109 des im 
§ 956 bezeichneten Gesetzes den für sie errichteten Genossenschaften angehören. 
Für den nachträglichen Beitritt zur Genossenschaft, den Wiederaustritt und 
den Wiedereintritt gilt § 625 Abs. 2 bis 5 aus der gewerblichen Unfallversicherung. 
§ 958. 
Unternehmer eines Betriebs ist derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geht. 
§ 959. 
Für Betriebe, die Bestandteile oder Nebenbetriebe aus verschiedenen Betriebs- 
zweigen enthalten, gilt entsprechend § 631, Abs. 1, 
für die Zuteilung mehrerer Betriebe desselben Unternehmers zu einer 
Genossenschaft § 632, 
für die Entschädigung von Unfällen in fremden Betrieben § 634 
aus der gewerblichen Unfallversicherung. 
II. Änderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. 
§ 960. · 
Für Änderungen des Bestandes der Berufsgenossenschaften gelten aus der gewerb- 
lichen Unfallversicherung die §§ 635 bis 646. 
Erteilt der Bundesrat die Genehmigung, so wird die Satzung für die neue 
Genossenschaft nach den §§ 20, 21, 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 132) beschlossen. 
§ 961. 
Für die Auflösung von Genossenschaften gilt dasselbe wie bei der gewerblichen 
Unfallversicherung (§§ 647, 648). 
Vierter Abschnitt. 
Verfassung. 
I. Mitgliedschaft und Stimmberechtigung. 
§ 962. 
Mitglied der Berufsgenossenschaft ist jeder Unternehmer, dessen Betrieb zu den 
ihr zugewiesenen Betriebszweigen gehört und in ihrem Bezirke seinen Sitz hat. 
§ 963. 
Alle Grundstücke eines Unternehmers, zu deren landwirtschaftlichem Gesamt. 
betriebe gemeinsame Wirtschaftsgebäude dienen, gelten als ein einziger Betrieb.
	        
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