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§ 957.
Das Reich oder der Bundesstaat ist Träger der Versicherung, wenn der
Betrieb für seine Rechnung geht, es sei denn, daß die Betriebe nach § 109 des im
§ 956 bezeichneten Gesetzes den für sie errichteten Genossenschaften angehören.
Für den nachträglichen Beitritt zur Genossenschaft, den Wiederaustritt und
den Wiedereintritt gilt § 625 Abs. 2 bis 5 aus der gewerblichen Unfallversicherung.
§ 958.
Unternehmer eines Betriebs ist derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geht.
§ 959.
Für Betriebe, die Bestandteile oder Nebenbetriebe aus verschiedenen Betriebs-
zweigen enthalten, gilt entsprechend § 631, Abs. 1,
für die Zuteilung mehrerer Betriebe desselben Unternehmers zu einer
Genossenschaft § 632,
für die Entschädigung von Unfällen in fremden Betrieben § 634
aus der gewerblichen Unfallversicherung.
II. Änderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften.
§ 960. ·
Für Änderungen des Bestandes der Berufsgenossenschaften gelten aus der gewerb-
lichen Unfallversicherung die §§ 635 bis 646.
Erteilt der Bundesrat die Genehmigung, so wird die Satzung für die neue
Genossenschaft nach den §§ 20, 21, 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886
(Reichs-Gesetzbl. S. 132) beschlossen.
§ 961.
Für die Auflösung von Genossenschaften gilt dasselbe wie bei der gewerblichen
Unfallversicherung (§§ 647, 648).
Vierter Abschnitt.
Verfassung.
I. Mitgliedschaft und Stimmberechtigung.
§ 962.
Mitglied der Berufsgenossenschaft ist jeder Unternehmer, dessen Betrieb zu den
ihr zugewiesenen Betriebszweigen gehört und in ihrem Bezirke seinen Sitz hat.
§ 963.
Alle Grundstücke eines Unternehmers, zu deren landwirtschaftlichem Gesamt.
betriebe gemeinsame Wirtschaftsgebäude dienen, gelten als ein einziger Betrieb.