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Handelt es sich um gemeinsame weitere Einrichtungen mehrerer Genossenschaften
(§ 1029), so bleibt das Reichsversicherungsamt für diese weiteren Einrichtungen zu-
ständig, wenn nicht die sämtlichen beteiligten Genossenschaften demselben Landesver-
sicherungsamt unterstehen.
Sechster Abschnitt.
Auszahlung der Entschädigung. Aufbringung der Mittel.
I. Auszahlung durch die Post.
§ 988.
Für die Auszahlung durch die Post gelten die Vorschriften der gewerblichen
Unfallversicherung (§§ 726 bis 729).
II. Aufbringung der Mittel.
1. Allgemeine Vorschrift.
§ 989.
Die Berufsgenossenschaften haben die Mittel für ihre Aufwendungen durch
Mitgliederbeiträge aufzubringen, die den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs decken.
2. Maßstab des Arbeitsbedarfs und der Gefahrklassen.
§ 990.
Die Beiträge werden umgelegt nach
dem abgeschätzten Durchschnittsmaße der menschlichen Arbeit (Arbeitsbedarf)
und ihrem Werte gemäß diesem Gesetze,
dem Entgelt von Betriebsbeamten und Facharbeitern sowie dem Jahres-
arbeitsverdienste von Unternehmern, soweit die Arbeitsleistungen solcher
Versicherten nicht mit abgeschätzt sind, und nach
der Höhe der Unfallgefahr (Gefahrklasse).
§ 991.
Für jeden Unternehmer wird die Zahl der Arbeitstage abgeschätzt, die zum
Bewirtschaften seines Betriebs im Jahresdurchschnitt erforderlich sind; dabei sind die
Zahl der Arbeiter im Betrieb und die Dauer ihrer Beschäftigung zu berücksichtigen.
Die Satzung kann bestimmen, daß die hauswirtschaftlichen und anderen Dienste
dabei gesondert zu rechnen sind.
§ 992.
Beim Abschätzen ist das Unternehmerverzeichnis zu Grunde zu legen, das bei
Errichtung der Genossenschaft (§ 34 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs-Gesetzbl.
S. 132) oder später aufgestellt ist.
Betriebsänderungen sind zu berücksichtigen.