Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Handelt es sich um gemeinsame weitere Einrichtungen mehrerer Genossenschaften 
(§ 1029), so bleibt das Reichsversicherungsamt für diese weiteren Einrichtungen zu- 
ständig, wenn nicht die sämtlichen beteiligten Genossenschaften demselben Landesver- 
sicherungsamt unterstehen. 
Sechster Abschnitt. 
Auszahlung der Entschädigung. Aufbringung der Mittel. 
I. Auszahlung durch die Post. 
§ 988. 
Für die Auszahlung durch die Post gelten die Vorschriften der gewerblichen 
Unfallversicherung (§§ 726 bis 729). 
II. Aufbringung der Mittel. 
1. Allgemeine Vorschrift. 
§ 989. 
Die Berufsgenossenschaften haben die Mittel für ihre Aufwendungen durch 
Mitgliederbeiträge aufzubringen, die den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs decken. 
2. Maßstab des Arbeitsbedarfs und der Gefahrklassen. 
§ 990. 
Die Beiträge werden umgelegt nach 
dem abgeschätzten Durchschnittsmaße der menschlichen Arbeit (Arbeitsbedarf) 
und ihrem Werte gemäß diesem Gesetze, 
dem Entgelt von Betriebsbeamten und Facharbeitern sowie dem Jahres- 
arbeitsverdienste von Unternehmern, soweit die Arbeitsleistungen solcher 
Versicherten nicht mit abgeschätzt sind, und nach 
der Höhe der Unfallgefahr (Gefahrklasse). 
§ 991. 
Für jeden Unternehmer wird die Zahl der Arbeitstage abgeschätzt, die zum 
Bewirtschaften seines Betriebs im Jahresdurchschnitt erforderlich sind; dabei sind die 
Zahl der Arbeiter im Betrieb und die Dauer ihrer Beschäftigung zu berücksichtigen. 
Die Satzung kann bestimmen, daß die hauswirtschaftlichen und anderen Dienste 
dabei gesondert zu rechnen sind. 
§ 992. 
Beim Abschätzen ist das Unternehmerverzeichnis zu Grunde zu legen, das bei 
Errichtung der Genossenschaft (§ 34 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs-Gesetzbl. 
S. 132) oder später aufgestellt ist. 
Betriebsänderungen sind zu berücksichtigen.
	        
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