Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

  
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1911          Nr. 8  
Inhalt: Gesetz, betreffend die bei einem obersten Landesgericht einzulegenden Revisionen in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. S. 30. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der An- 
lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 60. 
  
  
  
  
(Nr. 3849.) Gesetz, betreffend die bei einem obersten Landesgericht einzulegenden Revisionen 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Vom 20. Februar 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel 1. 
Dem § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze 
wird folgender Halbsatz angefügt: 
"es sei denn, daß für die Entscheidung im wesentlichen Rechtsnormen 
in Betracht kommen, die in Landesgesetzen enthalten sind.“ 
Artikel 2. 
Der § 7 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung, 
erhält folgenden weiteren Absatz: 
„Wird der Beschluß des obersten Landesgerichts, durch welchen 
das Reichsgericht für zuständig erklärt wird, dem Revisionskläger erst 
nach dem Ablauf der Revisionsfrist zugestellt, so beginnt mit der Zu- 
stellung des Beschlusses der Lauf der Frist für die Revisionsbegründung 
von neuem.“ 
Artikel 3. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die vor dem Inkrafttreten ein- 
gelegten Revisionen keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. « 
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. Februar 1911. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 12 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Februar 1911.
	        
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