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Artikel 88.
Für die erstmalige Feststellung von Leistungen der Unfallversicherung gelten die
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, wenn an dem im Artikel 85 bezeichneten
Tage der Vorbescheid (§ 70 Abs. 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 76
Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft, § 37 Abf. 1
des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, § 75 Abs. 1 des See-Unfallversicherungsgesetzes)
noch nicht erteilt ist.
Das Gleiche gilt für die Neufeststellung von Leistungen der Unfallversicherung
nach Heilanstaltpflege.
Artikel 89.
Für die Neufeststellung von Leistungen der Unfallversicherung nach Änderung
der Verhältnisse gelten die alten Vorschriften, wenn vor dem im Artikel 85 be-
zeichneten Tage
dem Berechtigten die Unterlagen mitgeteilt worden sind, auf Grund deren
die Rente gemindert oder entzogen werden soll, oder
der Anspruch auf Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente ange-
meldet, oder
der Antrag auf Entscheidung bei dem Schiedsgerichte gestellt worden ist.
Artikel 90.
In Fällen, in denen
Leistungen der Unfallversicherung eingestellt werden sollen, weil das Rccht
auf den Bezug der Rente ruht) oder
eine Unfallrente durch Kapitalzahlung abgelöst werden soll)
sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung anzuwenden, wenn der Ver-
sicherungsträger an dem im Artikel 85 bestimmten Tage noch keinen Bescheid erteilt hat.
Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Träger der Unfallversicherung
Heilanstaltpflege gewähren will.
Artikel 91.
Das Verfahren zur Feststellung des entschädigungspflichtigen Trägers der
Unfallversicherung (§ 73 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 79 Abs. 2
des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft, § 37 Abs. 1 des Bau.
Unfallversicherungsgesetzes, § 78 Abs. 2 des See-Unfallversicherungsgesetzes) richtet sich
nach der Reichsversicherungsordnung, wenn der Antrag auf Entscheidung des Reichs-
versicherungsamts (Landesversicherungsamts) nach dem im Artikel 85 bezeichneten Tage
gestellt worden ist.
Das Gleiche gilt für die Verteilung der Entschädigungslast unter mehrere
Träger der Unfallversicherung (§ 85 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 91
des Unfallversicherungsgesetzes für Land und Forstwirtschaft, § 37 Abs. 1 des Bau-
Unfallversicherungsgesetzes, § 89 des See Unfallversicherungsgesetzes).
Artikel 92.
Der § 160 8 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung ist nicht anzu-
wenden, wenn sich das neue Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung, das
frühere Verfahren aber nach den alten Vorschriften richtet.