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der Hilfsbedürftige angehört, oder gegenüber den öffentlichen Verbänden oder
Kassen dieses Teiles nicht beansprucht werden.
Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige selbst oder daß andere privatrechtlich
Verpflichtete zum Ersatze der Kosten imstande sind, bleiben die Ansprüche an
diese vorbehalten. Auch sichern sich die beiden Teile die nach der Landesgesetz-
gebung zulässige Hilfe zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu.
Artikel 7.
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete
des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten und gemäß Artikel 2 oder 3
ausgewiesen werden, sind mit ihrer Familie auf Verlangen des ausweisenden
Teiles jederzeit in ihr Heimatland wieder zu übernehmen.
Das Gleiche gilt für frühere Angehörige jedes Teiles, solange sie nicht
Angehörige des anderen Teiles oder eines dritten Staates geworden sind.
Mit dem Ausgewiesenen sind seine Ehefrau und die in seiner häuslichen
Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder auch dann zu übernehmen, wenn
sie dem übernehmenden Teile weder angehören noch früher angehört haben, aber
nicht Angehörige des anderen Teiles oder eines dritten Staates geworden sind.
Artikel 8.
In den Fällen des Artikel 7 entscheidet der ausweisende Teil, ob die in
den Artikeln 2 oder 3 vorgesehenen Voraussetzungen der Ausweisung vorliegen.
Artikel 9.
Ist auf Grund eines Heimatscheins die Niederlassung gewährt worden, so
kann der Staat, von dessen Behörden der Schein ausgestellt war, ein Verlangen
auf Ubernahme nicht unter Berufung darauf ablehnen, daß der Inhaber und
seine in dem Scheine aufgeführten Familienmitglieder die beurkundete Staats-
angehörigkeit zur Zeit der Beurkundung nicht besessen haben.
Artikel 10.
Eine zwangsweise Überführung auszuweisender Personen in das Gebiet des
anderen Teiles darf nur auf Grund eines Übernahmeverfahrens (Artikel 11
bis 16) erfolgen.
Artikel 11.
Die Überführung von Personen, die gemäß Artikel 2 oder 3 ausgewiesen
werden, soll auf Grund eines unmittelbaren Schriftwechsels zwischen der die Aus-
weisung (Heimschaffung) anordnenden Behörde und der zur Anerkennung der
Staatsangehörigkeit zuständigen Heimatbehörde des zu Ubernehmenden erfolgen.
Nach Anerkennung der Übernahmepflicht und vorgängiger rechtzeitiger Be-
nachrichtigung werden die Ausgewiesenen gegen Aushändigung der Urschrift oder
einer beglaubigten Abschrift des die Übernahmepflicht anerkennenden Schriftstücks
von der zuständigen Grenzbehörde des Heimatlandes übernommen.
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