Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Artikel 12. 
Ein vorgängiger Schriftwechsel ist nicht erforderlich und es soll die aus- 
zuweisende Person von den Grenzbehörden ohne weitere Förmlichkeit übernommen 
werden, wenn sie mit einem gültigen Heimatschein oder mit anderen gültigen, 
durch Notenaustausch der beiden Teile näher zu bestimmenden Papieren versehen 
ist, oder wenn ihre gegenwärtige oder frühere Staatsangehörigkeit nach dem Er- 
messen der übernehmenden Grenzbehörde sonst unzweifelhaft feststeht. 
Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn es sich 
um die Übernahme einer wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit 
hilflosen Person oder um die Übernahme einzelstehender Frauen mit Kindern 
handelt. In diesen Fällen behält es bei den Bestimmungen des Artikel 11 sein 
Bewenden. 
Artikel 13. 
Eine diplomatische Vermittelung findet nur dann statt, wenn entweder 
besondere Gründe den unmittelbaren Schriftwechsel untunlich erscheinen lassen, 
insbesondere wenn über die Heimatbehörde Ungewißheit besteht oder in sprachlicher 
Hinsicht der gegenseitigen Verständigung Hindernisse sich entgegenstellen, oder wenn 
durch den unmittelbaren Schriftwechsel die Anerkennung der Übernahmepslicht 
nicht erzielt worden ist und der ausweisende Teil sich hierbei nicht beruhigen will 
oder wenn die Entscheidung der Stelle, welche die auszuweisende Person über- 
nommen hat, von der Regierung des Heimatstaats nicht gebilligt wird. 
Artikel 14. 
Über die bei der Übernahme einzuhaltenden Regeln, insbesondere über die 
Grenzstrecken und die Grenzorte, wo die Übernahme stattzufinden hat, werden 
sich die beiden vertragschließenden Teile durch Notenaustausch verständigen. 
Artikel 15. 
Beide Teile verpflichten sich, ihre Behörden anzuweisen, alle Übernahme- 
anträge mit möglichster Beschleunigung zu erledigen, auch einander bei Feststellung 
der Staatsangehörigkei der auszuweisenden Personen nach Möglichkeit zu unter- 
stützen. . 
Die Übernahme darf nicht aus dem Grunde verweigert oder verzögert 
werden, weil unter den Behörden des Heimatlandes über den Unterstützungs- 
wohnsitz oder die Gemeindeangehörigkeit des Auszuweisenden Zweifel bestehen. 
Artikel 16. 
Die Kosten der Beförderung auszuweisender Personen bis zum Übernahme= 
orte werden von dem ausweisenden Teile getragen. Die Bestimmungen des 
Artikel 6 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 17. 
Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt, Angehörige des anderen Teiles 
denen er gemäß Artikel 2 oder 3 die Niederlassung oder den Aufenthalt unter= 
 
	        
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