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16.
Die nichtetatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei Dienstreisen außerhalb
der Schutzgebiete, bei der Aus= und Heimreise und bei Versetzungen zwischen
Schutzgebieten, sowie bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb der Schutggebiete
Tagegelder und Fuhrkosten oder Pauschvergütungen nach Bestimmung der obersten
Reichsbehörde, jedoch höchstens bis zu demjenigen Betrage, welcher nach Maßgabe
dieses Gesetzes den etatsmäßigen Beamten der gleichen Klasse zusteht. Auch können
sie allgemeine Umzugskosten nach Bestimmung der obersten Reichsbehörde bis
zum Betrage von höchstens 1 500 Mark erhalten. Ferner kann ihnen der Miet-
zins, wie im § 12 für etatsmäßige Beamte vorgesehen, vergütet werden. Be-
sondere Umzugskosten werden ihnen daneben nicht gewährt.
§ 17.
Die Vorschriften des § 16 finden auch auf die im Reichs= oder im
heimischen Staatsdienst etatsmäßig angestellten Beamten, die im Kolonial-
dienst außeretatsmäßig verwandt werden, Anwendung. Wird ein solcher Beamter
später im Kolonialdienst etatsmäßig angestellt, so erhält er an Umzugskosten die
in den §§ 11 und 12 vorgesehenen Vergütungen. Dabei ist auf die Vergütung
für allgemeine Umzugskosten der Betrag anzurechnen, der ihm auf Grund des
§ 16 als Vergütung für allgemeine Umzugskosten gewährt ist. Der Berechnung
der besonderen Umzugskosten ist dann die Entfernung zwischen demjenigen Orte
wo der betreffende Beamte zuletzt etatsmäßig angestellt gewesen ist, und seinem
neuen Wohnort zu Grunde zu legen.
Diese Vorschriften finden auch auf diejenigen Kolonialbeamten Anwendung,
welche zwecks Verwendung im Kolonialdienst ihre etatsmäßige Stelle im Reichs-
oder heimischen Staatsdienst aufgegeben haben.
§ 18.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung auf die
jenigen Beamten der Reichs-Marineverwaltung, welche, ohne in den Kolonial-
dienst übernommen zu sein, zur Verwendung im Dienste des Schutgchiets
Kiautschou dorthin versetzt sind.
§ 19.
Auf Dienst- und Versetzungsreisen innerhalb eines Schutzgebiets findet
dieses Gesetz keine Anwendung. Dem Reichskanzler bleibt es vorbehalten, für
Fälle nur vorübergehender Berührung des Auslandes sowie für Reisen durch die
dem Schutzgebiete benachbarten Länder die Vergütung abweichend von den Vor-
schriften dieses Gesetzes zu regeln.
§ 20.
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der
Reichskanzler.