fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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dorf mit einer Abzweigung von Söllmnitz zur Reussengrube zulassen und fördern. 
Insbesondere werden die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung und die Fürstlich 
Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie unter den üblichen Bedingungen die Konzession 
zum Baue und Betrieb einer Bahn von Gera über Söllmnitz und Kayna nach Spora 
und Wuitz-Mumesdorf mit einer Abzweigung von Söllmnitz zur Reussengrube innerhalb 
Ihrer Staatsgebiete an die unter der Firma „Gera-Meuselwitz-Wuitzer Eisenbahn- 
Aktiengesellschaft“ gebildete Gesellschaft, welche ihren Sitz in Berlin oder an einem 
anderen im Königlich Preußischen Staatsgebiete gelegenen Orte zu nehmen hat, ertheilen, 
sobald dieser für die in Preußen gelegene Strecke die Konzession seitens der Königlich 
Preußischen Regierung ertheilt ist. 
Artikel 2. 
Die Bahn soll von Gera über Söllmnitz und Kayna nach Spora und Wuitz-Mums- 
dorf, sowie von Söllmnitz zur Reussengrube eine Spurweite von 1 m erhalten, bei der 
Station Gera durch Vermittelung der Geraer Straßenbahn an die Preußische und 
Sächsische Staatsbahn und bei den Stationen Wuitz-Mumsdorf und Spora (vergl. 
Artikel 15) an die Sächsische Staatsbahn herangeführt werden. 
Der Unternehmer soll verpflichtet sein, jederzeit auf Verlangen der Königlich Preußi- 
schen Staatsregierung eine Abzweigung von der neuen Bahn an die Preußische Staats- 
bahn und zwar bei der Ortschaft Tinz oder an einem anderen, von Ihr für geeignet 
erachteten Punkte unmittelbar heranzuführen. Eine solche Abzweigung unterliegt ohne 
weiteres den Bestimmungen des gegenwärtigen Staatsvertrags. 
Für den Bau und Betrieb dieser Bahn sind die Bahnordnung für die Nebeneisen- 
bahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (R.-G.-Bl. S. 764), vom 24. März 1897 
(R.-G.-Bl. S. 166) und vom 23. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 355), sowie die dazu 
ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (§ 55 
der Bahnordnung) maßgebend. 
Artikel 3. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn (Artikel 2) muß längstens binnen 
einem und einem halben Jahre von dem Tage an gerechnet, an welchem die Eisenbahn- 
gesellschaft in den Besitz aller nach Artikel 1 zu ertheilenden Konzessionen gelangt sein 
wird, bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über diese Frist hinaus 
durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahngesellschaft nach dem in dieser Be- 
ziehung entscheidenden Ermessen der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden ein Ver- 
schulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden eine ent- 
sprechende Fristverlängerung gewährt werden.
	        
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