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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1911.
622. 1
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifkationsurkunde Portugals zu dem am
4. Mal 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Ver-
öffentlichungen. S. 957. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern in Rohrzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten.
S. vos. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 939. — Eichordnung für das Deutsche Reich. S. uoo.
(Nr. 3961.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Por-
tugals zu dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur
Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. Vom 21. No-
vember 1911.
D. im Reichs-Gesetzblatte von 1911 Seite 209 abgedruckte, am 4. Mai 1910
in Purris unterzeichnete Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger
Veröffentlichungen ist von Portugal ratifiziert worden; die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde ist am 6. Oktober 1911 in Paris erfolgt.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 15. Sep-
teinber 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 908) an.
Berlin, den 21. November 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen-Woechter.
Neichs-Gesehbl. 1911. 156
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1911.