Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XIX 
2. bei Meßwerkzeugen mit gleichartiger Einteilung 
für jede an beliebiger Stelle der Einteilung aus 4 oder 5 kleinsten 
Teilabschnitten zusammengesetzte Maßgröße von 
50 Litr. 200 Kubikzentimeter 
20 0H ... 100 » 
10 50 » 
5 „ 25 » 
2 ... ... . .. .. 10 » 
1 und O,s Liter. 5 - 
O,2 und O,ꝛ Liter 2 » 
9 os Liter .... .... 1 » 
Liter ...... .... 2,5 - 
3. bei den Mülhmaßen für jede Maßgröße ein Zweihundertstel des größten 
Raumgehalts. 
" 46. 
Stempelung. 
1. Die Stempelung erfolgt bei jeder Bezeichnung, und zwar an dieser 
selbst, oder wenn sie sich bei einer Marke befindet, möglichst nahe unter oder auf 
der Marke. Außerdem erhalten gleichartige Einteilungen einen Stempel an der 
Nullmarke. 
2. Ferner sind alle Stempelungen auszuführen, die zur Sicherung der 
Verbindung aller den Maßraum bestimmenden Teile erforderlich sind. 
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen an der Bezeichnung für 
den größten Raumgehalt beigefügt. 
· 4. Bei der Nacheichung kann die Stempelung auf einer an geeigneter 
Stelle anzubringenden Plombe erfolgen. 
III. Fässer. 
47. 
Zulässige Maßgrößen und Gewichte. 
Zulässig sind Fässer von beliebigem Raumgehalt und Gewicht. 
"#48. 
Material. 
Zulässig sind: 
Holz, Metall und anderes Material von ähnlicher Festigkeit und 
Beständigkeit. Bei Fässern für genießbare Flüssigkeiten müssen alle 
metallenen Teile, die mit der Flüssigkeit in Berührung kommen, den 
Anforderungen des § 32 entsprechen. · 
G
	        
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