XIX
2. bei Meßwerkzeugen mit gleichartiger Einteilung
für jede an beliebiger Stelle der Einteilung aus 4 oder 5 kleinsten
Teilabschnitten zusammengesetzte Maßgröße von
50 Litr. 200 Kubikzentimeter
20 0H ... 100 »
10 50 »
5 „ 25 »
2 ... ... . .. .. 10 »
1 und O,s Liter. 5 -
O,2 und O,ꝛ Liter 2 »
9 os Liter .... .... 1 »
Liter ...... .... 2,5 -
3. bei den Mülhmaßen für jede Maßgröße ein Zweihundertstel des größten
Raumgehalts.
" 46.
Stempelung.
1. Die Stempelung erfolgt bei jeder Bezeichnung, und zwar an dieser
selbst, oder wenn sie sich bei einer Marke befindet, möglichst nahe unter oder auf
der Marke. Außerdem erhalten gleichartige Einteilungen einen Stempel an der
Nullmarke.
2. Ferner sind alle Stempelungen auszuführen, die zur Sicherung der
Verbindung aller den Maßraum bestimmenden Teile erforderlich sind.
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen an der Bezeichnung für
den größten Raumgehalt beigefügt.
· 4. Bei der Nacheichung kann die Stempelung auf einer an geeigneter
Stelle anzubringenden Plombe erfolgen.
III. Fässer.
47.
Zulässige Maßgrößen und Gewichte.
Zulässig sind Fässer von beliebigem Raumgehalt und Gewicht.
"#48.
Material.
Zulässig sind:
Holz, Metall und anderes Material von ähnlicher Festigkeit und
Beständigkeit. Bei Fässern für genießbare Flüssigkeiten müssen alle
metallenen Teile, die mit der Flüssigkeit in Berührung kommen, den
Anforderungen des § 32 entsprechen. ·
G