Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

XXI 
bezeichnung muß als solche deutlich erkennbar sein. Sie darf nicht auf einem 
besonderen Pfropfe angebracht sein. 
2. Bei der Nacheichung erfolgt die Stempelung in gleicher Weise wie bei 
der Neueichung. 
IV. Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände. 
« A. Zylindrische Maße. 
53. 
v Zulässige Maßgrößen. 
Zulässig sind Maße von 
100 Liter 
50, 20, 10 Liter 
5 2, 1 2 
0,s, 0,2 0/, - 
O,os Liter 
¼ Liter. 
54. 
Material. 
Zulässig sind: 
. Holz, Metall und anderes Material von ähnlicher Festigkeit und Be- 
ständigkeit. 
55. 
Gestalt. 
Die Hohlmaße sollen die Form eines Zylinders haben, doch sind Ab- 
weichungen von dieser Gestalt zulässig, solange die Durchmesser an keiner Stelle 
die folgenden Grenzwerte überschreiten: 
Raumgehalt des Maßes Zulässige Grenzwerte des Durchmessers 
größter kleinster 
100 Liter 593 Millimeter 559 Millimeter 
50 „ 471 » 443 » 
20 „ 347 » 327 v 
10 „ 275 1. 259 4 
5 „ 219 » 206 ½ 
2 „: 161 152 — 
1 „ 128 » 120 » 
0% „ 103 » 94 » 
0 67 » 60 
0n rv 53 7 48 * 
O% r 42 v « 38 v 
1½ 82 74
	        
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