Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  363

und  Vernehmungen  in  den  Akten  des  k.  Landgerichts
M.,  die  Untersuchung  gegen  C.  und  Genossen  wegen
Urkundenfälschung  und  Betrugs  betr.,  sind  bei  der  öffentlichen
  Verhandlung  von  dem  Berufungsgerichte
verlesen  und  ist  damit  seinem  hierauf  gestellten  Antrage
  stattgegeben  worden.  Wenn  das  Berufungsgericht
  dem  Inhalte  dieser  Aktenstücke  keinen  entscheidenden
  Einfluß  auf  sein  Urtheil  in  dieser  Streitsache
beigemessen  hat,  so  hat  es  damit  gemäß  der  ihm
nach  §.  259  der  CPO.  zustehenden  freien  Beweisßwürdigung
  die  Bestimmungen  der  §§.  255,  380  ff.
der  CPO.  nicht  verletzt,  nachdem  insbesondere  nach
8  14  Ziff.  1  des  Einf.-G.  zur  CPO.  die  strafgerichtlichen
  Urtheile  für  den  Civilrichter  keine  bindende
Kraft  haben.  Wenn  es  auch  unter  Umständen  statthaft
  ist,  eine  zu  andern  Akten  schon  vorhandene  Zeugenaussage
  im  Wege  eines  Urkundenbeweises  zu  verwerthen,
  so  kann  doch  bei  der  Verschiedenheit  des
Verfahrens  bei  der  Vernehmung  der  Zeugen  in  dem
Strafprozesse  und  in  dem  Civilprozesse  die  Aussage
eines  Zeugen  in  dem  Strafprozesse  dieselbe  in  dem
Civilprozesse  nicht  ersetzen.  Es  wäre  daher  Sache
des  Revisionsklägers  gewesen,  die  in  dem  Strafprozesse
  vernommenen  Zeugen  in  dem  Civilprozesse  als
Zeugen  vorzuschlagen.

Vergl.  Entsch,  des  Reichsg.  Bd.  4  S.  378.  —
Urth.  v.  17.  Sept.  1887;  Reg.-Nr.  1,  55/87.

Beweis  durch  Schriftvergleichung.  In
§.  406  der  CPO.  ist  zwar  als  Beweismittel  der
Echtheit  oder  Unechtheit  einer  Urkunde  die  Schriftvergleichung
  aufgeführt,  jedoch  der  S.  407,  nach
welchem  über  das  Ergebniß  der  Schrlftvergleichung
das  Gericht  nach  freier  Ueberzeugung  geeigneten  Falles
  nach  Anhörung  von  Sachverständigen  zu  entscheiden
  hat,  hinzugefügt,  um  nicht  für  dieses  unsichere
  Beweismittel  das  Mißverständniß  entstehen  zu