Oberstrichterliche Entscheidungen. 363
und Vernehmungen in den Akten des k. Landgerichts
M., die Untersuchung gegen C. und Genossen wegen
Urkundenfälschung und Betrugs betr., sind bei der öffentlichen
Verhandlung von dem Berufungsgerichte
verlesen und ist damit seinem hierauf gestellten Antrage
stattgegeben worden. Wenn das Berufungsgericht
dem Inhalte dieser Aktenstücke keinen entscheidenden
Einfluß auf sein Urtheil in dieser Streitsache
beigemessen hat, so hat es damit gemäß der ihm
nach §. 259 der CPO. zustehenden freien Beweisßwürdigung
die Bestimmungen der §§. 255, 380 ff.
der CPO. nicht verletzt, nachdem insbesondere nach
8 14 Ziff. 1 des Einf.-G. zur CPO. die strafgerichtlichen
Urtheile für den Civilrichter keine bindende
Kraft haben. Wenn es auch unter Umständen statthaft
ist, eine zu andern Akten schon vorhandene Zeugenaussage
im Wege eines Urkundenbeweises zu verwerthen,
so kann doch bei der Verschiedenheit des
Verfahrens bei der Vernehmung der Zeugen in dem
Strafprozesse und in dem Civilprozesse die Aussage
eines Zeugen in dem Strafprozesse dieselbe in dem
Civilprozesse nicht ersetzen. Es wäre daher Sache
des Revisionsklägers gewesen, die in dem Strafprozesse
vernommenen Zeugen in dem Civilprozesse als
Zeugen vorzuschlagen.
Vergl. Entsch, des Reichsg. Bd. 4 S. 378. —
Urth. v. 17. Sept. 1887; Reg.-Nr. 1, 55/87.
Beweis durch Schriftvergleichung. In
§. 406 der CPO. ist zwar als Beweismittel der
Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde die Schriftvergleichung
aufgeführt, jedoch der S. 407, nach
welchem über das Ergebniß der Schrlftvergleichung
das Gericht nach freier Ueberzeugung geeigneten Falles
nach Anhörung von Sachverständigen zu entscheiden
hat, hinzugefügt, um nicht für dieses unsichere
Beweismittel das Mißverständniß entstehen zu