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stimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes
§ 142) für die im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter eingeführt werden.
2. hinter Satz 1 im Abs. 3 wird eingefügt:
Diese Pflicht besteht dann auch für die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit.
3. hinter Abs. 3 werden als weitere Absätze eingefügt:
Die im Abs. 3 Satz 1 ausgesprochene Pflicht kann für eine
Gemeinde oder einen weiteren Kommunalverband durch Anord-
nung der höheren Verwaltungsbehörde eingeführt werden, wenn
ungeachtet einer von ihr auf Antrag beteiligter Arbeitgeber oder
Arbeiter an die Gemeinde oder den weiteren Kommunalverband
erlassenen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist das Statut
nicht erlassen worden ist. Die im Abs. 3 vorgesehenen Bestim-
mungen werden in diesem Falle von der höheren Verwaltungs-
behörde getroffen. Gegen die Aufforderung und die Anordnungen
der höheren Verwaltungsbehörde ist Beschwerde an die Landes-
zentralbehörde zulässig.
Die Unterrichtszeiten werden von der hierfür nach Landes-
recht zuständigen Behörde festgesetzt und bekanntgemacht.
IV. Der § 120 e der Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
1. Der Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
In diese Bestimmungen können auch Anordnungen über das
Verhalten der Arbeiter im Betriebe zum Schutze von Leben
und Gesundheit aufgenommen werden. Eine Abschrift oder ein Ab-
druck der Anordnungen ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern
zugänglicher Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustand zu
erhalten;
2. im Abs. 2 treten an Stelle der Worte: „der zum Erlasse solcher be-
rechtigten Behörden“ die Worte: „der zuständigen Polizeibehörden“
3. die Abs. 3, 4 werden aufgehoben;
4. hinter § 120 e wird eingefügt:
§ 120 f.
Für solche Gewerbe, in welchen durch übermäßige Dauer
der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet
wird, kann der Bundesrat und, soweit er nicht Bestimmungen
erläßt, die Landeszentralbehörde oder nach Anhören beteiligter
Gewerbetreibender und Arbeiter die zuständige Polizeibehörde durch
Polizeiverordnung Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täg-
lichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen regeln und
die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen.
Soweit solche Bestimmungen nicht erlassen sind, kann auf
Antrag oder nach Anhören des Gewerbeaufsichtsbeamten (§ 139 b)
und nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Arbeirer die