Object: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Von dem Verfahren werden nicht betroffen: 
1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des Schuldners 
beruhen, die dieser nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht mit Zu- 
stimmung der Aufsichtsperson vorgenommen hat oder ohne solche Zu- 
stimmung vornehmen durfte; 
. die Gläubiger, deren Ansprüche auf einem gegenseitigen Vertrage beruhen, 
der zur Zeit der Anordnung der Geschäftsaufsicht von dem Schuldner 
und von dem anderen Teile noch nicht oder noch nicht vollständig er- 
füllt war; 
3. die Gläubiger, denen im Falle des Konkurses ein Anspruch auf Aus- 
sonderung zusteht; 
4. die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses abgesonderte Be- 
friedigung beanspruchen können; 
5. die im 9 61 Nr. 1 bis 5 der Konkursordnung bezeichneten und die 
ihnen gesetzlich gleichgestellten Gläubiger wegen ihrer bevorrechtigten 
Forderungen, auch soweit sie nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht 
fällig werden; 
6. die Staatskasse wegen der gerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie 
die Aufsichtsperson wegen ihrer Ansprüche auf Erstattung von Aus- 
lagen und auf Vergütung. 
Die unter Nr. 2 bezeichneten Gläubiger werden hinsichtlich der im §9 Abs.2, 
& 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche auf Schadensersatz von dem Ver- 
fahren betroffen. 
to 
II. Verfahren 
1. Allgemeine Vorschriften 
814 
Auf das Verfahren finden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes 
ergibt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
815 
Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung erfolgen. 
16 
Das Gericht kann zur Aufklärung aller das Verfahren betreffenden Ver- 
hältnisse die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere die Vernehmung von Zeugen 
und Sachverständigen anordnen. Es kann zur Erörterung der Verhältnisse eine 
Gläubigerversammlung berufen. «
	        
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