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Im § 50 Ziffer 7 erhält Abs. 2 folgenden Wortlaut:
Militärzüge mit Militärgut müssen stets begleitet sein.
Besondere Vorschriften für die Begleitung:
von Pferden und lebenden Tieren .. siehe §§ 45/17 und 55,
von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen . siehe § 54,
von Militär-Brieftauben .. siehe § 56,
von Militär-Luftfahrzeunen siehe § 56 a 4.
B. Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
Im Militärtarife für Eisenbahnen wird die jetzige Tarifnummer 26 a ge-
strichen und dafür gesetzt:
Militär-Luftfahrzeuge
(siehe § 56 a der Militär-Transport-Ordnung).
26a. Die Fracht für Militär-Luftfahrzeuge oder Teile von solchen,
Zubehör- oder Ersatzstücke ist je nach der Art der Aufgabe
gemäß Tarifnummer 23 bis 26 zu berechnen mit folgenden
Abweichungen:
1. Bei Aufgabe als Eilgut sind die Sätze der allgemeinen
Stückgutklasse des gewöhnlichen Verkehrs zu berechnen.
2. Werden Lenkluftschiffe oder Teile von solchen von mehr
als 7 m Länge als Stückgut oder Eilstückgut aufgegeben,
so ist für jede Fahrschein- oder Frachtbriefsendung ein
Mindestgewicht don 1 500 kg
zu berechnen.
3. Werden Flugzeuge oder Teile von solchen, die in gedeckt
gebaute Wagen nicht durch die Seitentüren verladen
werden können, als Stückgut oder Eilstückgut aufgegeben,
so ist für die in einen Wagen verladenen Stücke ein
Mindestgewicht von .......................... 1 000 kg
oder, wenn darunter Stücke von mehr als 7 m Länge
sind, von ................... .... 1 500 kg
zu berechnen.
Diese Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1912.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.