Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                   — 502 — 
   (2) Die Auslieferung von Leichen kann auf der Bestimmungsstation ver- 
langt werden, sobald nach Ankunft des Zuges, zu dem sie aufgegeben waren, 
die zur Bereitstellung und etwa zur polizeilichen Abfertigung erforderliche Zeit 
abgelaufen ist (vgl. jedoch II Abs. (3)). 
   (3) Über die Empfangnahme der Leiche hat der Empfänger eine Bescheinigung 
auszustellen. 
   (4) Der Empfänger hat innerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges 
auf der Bestimmungsstation die Sendung auszuladen und abzuholen. Geschieht 
dies nicht, so kann die Leiche der Ortspolizeibehörde überwiesen werden. Kommt 
die Leiche nach 6 Uhr abends an, so wird die Frist vom nächsten Morgen 
8 Uhr ab gerechnet. Bei Überschreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn 
berechtigt, das tarifmäßige Wagenstandgeld zu erheben.
 
                                       IV. Ausnahmebestimmungen. 
   (1)  Für die Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatze des 
Aufgabeorts kann die Eisenbahn mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde 
abweichende Bestimmungen erlassen. 
  (2) Bei Leichen, die von Polizeibehörden Strafanstalten, Krankenhäusern 
oder dergleichen an öffentliche höhere Lehranstalten gesandt oder von diesen weiter- 
versandt werden, ist Begleitung nicht erforderlich. Sie dürfen in dicht ver- 
schlossenen Kisten aufgeliefert und in offenen Wagen mit Güterzügen befördert 
werden. Güter von fester Beschaffenheit (Holz, Metall oder dergleichen) oder in 
fester Verpackung (Kisten, Fässern oder dergleichen) dürfen beigeladen werden, es 
ist aber Fürsorge zu treffen, daß die Leichenkisten nicht beschädigt werden. Von 
der Beiladung sind ausgeschlossen: Nahrungs- und Genußmittel sowie deren 
Rohstoffe, ferner die in der Anlage C zur deutschen Eisenbahn-Verkehrsordnung 
und zur Verkehrsordnung für die Wilhelm-Luxemburg-Bahnen aufgeführten Gegen- 
stände. Von der Beibringung eines Leichenpasses kann mit Genehmigung der 
Landesaufsichtsbehörde abgesehen werden. Solche Leichen sind auf Frachtbrief 
abzufertigen. 
       Zu Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen 
                                              Übereinkommen. 
          Die in der Anlage C zur deutschen Eisenbahn-Verkehrsordnung und zur 
Verkehrsordnung für die Wilhelm-Luxemburg-Bahnen getroffenen Vorschriften 
über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände gelten auch im 
wechselseitigen Verkehre zwischen Deutschland und Luxemburg. Ausgeschlossen von 
der Beförderung sind aber Kriegsmaterial und solche Gegenstände, die als Kriegs- 
munition gelten können, sofern sie für militärische Zwecke bestimmt sind. An- 
derungen der Anlage C oder der Ausführungsbestimmungen hierzu finden auf 
den Wechselverkehr Anwendung, sobald ihnen die Großherzoglich Luxemburgische 
Regierung zugestimmt hat. 
         Diese Vereinbarung tritt an Stelle der am 1. Juni 1893 eingeführten 
Vereinbarung am 1. Januar 1913 in Kraft.
	        
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