Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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zu  Hapingen,  in  gnävigster  Anerkennung  seiner  25jährigen  vorzüglichen  Amtsführung,  die  96%
dene,  und  dem  Schultheißen  Ruvolph  zu  Sonderbuch,  in  gnädigster  Berücksichtigung  seiner
vieljährigen  guten  Dienstleistungen,  die  silberne  Verdienst-Medaille  gnädigst  verliehen.
Stuttgart  den  23.  September  1844.  Schlaper.

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  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  silbernen  Verdienst-Medaille  an  den  Zimmermamt

Klingler  von  Blaubeuren.  «
SeineKöniglicheMaiestäthabenvekmögehöchsterCntschließungvom25.ds
dem  Zimmermann  Abraham  Klingler  von  Blaubeuren,  in  Anerkennung  der  mit  eigener  Lebenegefahr
  von  ihm  bewirkten  Errettung  eines  in  den  Blaufluß  gefallenen  Kindes  vom  Tode
des  Ertrinkens,  so  wie  des  bei  verschiedenen  anderen  Anlässen  von  ihm  bethätigten  ausopfernden
Muuthes  die  silberne  Verdienst-Mevaille  gnädigst  verliehen.

Stuttgart  den  26.  September  1844.  Schlaper.

4)  Verfügung,  betreffend  feuerpolizeiliche  Vorschriften  hinsichtlich  der  Bereitung  von  Lack  und  Firnih
und  des  Trocknens  lackirter  Waaren  mittelst  künstlicher  Wärme.

In  Erwägung  der  mit  der  Bereitung  von  Lack  und  Firniß  und  dem  Trocknen  ladirtet
Waaren  mittelst  künstlicher  Wärme  verknüpften  Feuersgefahr  wird  mit  höchster  Genehmigunz
Seiner  Königlichen  Majestät  vom  25.  d.  M.  verfügt,  wie  folgt:

I.  Betreffend  die  Bereitung  von  Lack  und  Firniß:

1)  Lack  und  Firniß  darf,  sobald  es  in  größerer  Quantität  geschieht,  also  namentlich  ut%
Lackirern  und  Fabrikanten  lackirter  oder  gefirnißter  Waaren,  nur  im  Freien,  entfernt  von
bäuden  und  anderen  brennbaren  Gegenständen,  oder  in  ganz  feuerfesten  gewölbten  Küchen  oder
Laboratorien  bereitet  werden.

2)  Die  zu  Bereitung  von  Lack  und  Firniß  bestimmten  Küchen  oder  Laboratorien  muͤsen
mit  einem  auf  dem  Gewölbe  aufruhenden,  durchaus  mit  liegenden  Steinen  aufgeführten
mine  verseben  seyn,  an  welchem  eine  sowohl  innerhalb,  als  außerhalb  des  Lokals  zu  hand  "
bende  schließbare  Klappe  von  Eisen  anzubringen  ist.

Die  Fensteröffmungen  sind  mit  Läden  zu  verschließen,  welche  auswärts  ausgeben,  und
von  Eisen  gefertigt,  oder  wenigstens  auf  der  inneren  Seite  mit  starkem  Sturzblech  besch
seyn  müssen.

ganz
lagen