fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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8. 15. 
Den Besitzern derjenigen dienstberechtigten Lehngüter, welche bey den tm Großherzog= 
thume bestehenden Afterlehnhöfen zu behn gehen, bleibt überlassen, sich, der Frohnabts-- 
sungs-Gelder wegen, mit diesen Afterlehnherrn zu vereinigen; doch darf das Frohnabls= 
lungs-Geschäft selbst dadurch nicht ausgehalten oder vereitelt werden, sondern e hat, 
wenn auf geschehenen Antrag einco Betheiligten nicht binnen drey Monaten zwischen dem 
Asterlehnhofe und dessen Vasallen eine gütliche Vereinigung zu Stande kömmt, die zustän- 
dige Landesregserung die von dem letztern an den erstern zu leistende Absindung nach Bil- 
ligkeit festzusetzen, wobey drey Procent vom Ablssungs= Kapiral bey Mannlehnen, zwey 
Procent bey Weiberlehnen und 14 Procent bey Erblehnen im Allgemeinen zum Maßstabe 
dienen sollen. 
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Wollen Micbelehnte ihr ohnehin noch ruhendes ond —— durch Reverse sehr be- 
schränktes dereinstiges Recht auf die Frohnen nicht, wie eb doch die Billigkeit von ihnen 
erwarten läßt, stillschweigend aufgeben; so haben sie, bey Verlust jenes Rechtes, von jebt 
an binnen Jahreofrist bey dem Lehnhofe davon Anzeige zu machen; wo dann auf den 
Frohnablösungs-Fall, insofern kein gütliches Uebereinkommen zwischen ihnen und dem Be 
iter des Lehns möglich ist, ihre Ansprüche insoweit zu berücksichigen sind, daß das Ablé- 
sungs-Kapltal zur Abzahlung von Lehnschulden, oder sonst in's Lehn verwendst und gehörig 
sicher gestellt werde. 
  
*) 
Gemeindedienste oder Kommunal-Frohnen, welche blos zum Nuhen bder Ge- 
meinde selbst abzwecken, und worunter auch die Frohndienst-Leistungen an Kirchen-, Pfarr- 
und Schulgebuden, so wie Jagd frohnen mitgerechnet werden, sind unter dem gegen- 
wärtigen Gesehe nicht mit begriffen. 
g. 18. 
Uebrigens können von jeßt an, unter keinerley Kechts-Form, Frohndiensle irgend einer 
rt von neuem gegründet werben 
Urkundlich haben Wir dieses * eigenhändlg vollzogen und mit Unsrem Großher= 
Voglichen Insiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 1#ten May 1821. 
(L. .) Carl August. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyherr von Gersdorff Dr,. Schweitzer. 
eseh vde. Erast Müller. 
über dle Ablsêbarkeit der Hand= 
und Spaunfrohnen.