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Beweiserhebungen, die ohne ihre rechtzeitige Benachrichtigung (§27 Abs. 2) in
ihrer Abwesenheit stattgefunden haben, Kenntnis und Gelegenheit zur Außerung
binnen angemessener Frist gegeben werden.
Entscheidung.
39.
Der Rentenausschuß entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach
freiem Ermessen. 40
In der Entscheidung werden die nach § 311 des Versicherungsgesetzes für
Angestellte einem Beteiligten etwa auferlegten Kosten festgesetzt.
41.
Die Kosten (§ 40) werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
42.
Am Schlusse der Entscheidung, die über einen Anspruch ergeht, ist darauf
hinzuweisen, ob ein Rechtsmittel und zutreffendenfalls welches Rechtsmittel gegen
sie gegeben, innerhalb welcher Frist, wie und wo es einzulegen ist (8 270, 328,
329 des Versicherungsgesetzes für Angestellte). 1
43.
Entscheidungen werden schriftlich abgefaßt. Sovweit sie durch ein Rechts-
mittel anfechtbar sind, müssen sie mit Gründen versehen werden, in anderen
Fällen können die Gründe beigefügt werden. Den Beteiligten sind die Ent-
scheidungen und Gründe in Ausfertigung (§ 11) zuzustellen (98 335, 336 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte).
Uber die Art der Zustellung kann das Direktorium der Reichsversicherungs-
anstalt näheres bestimmen. 44
Für die Kostenentscheidung sowie für die Berichtigung und Ergänzung der
Entscheidung sind die Vorschriften der 9§ 261, 264, 265, 311 des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte auch außerhalb der darin vorgesehenen Fälle entsprechend
anzuwenden. 45
§ 310 des Versicherungsgesetzes für Angestellte findet auch auf andere
Entscheidungen des Rentenausschusses als die über Leistungen der Reichs-
versicherungsanstalt Anwendung.
II. Verfahren mit mündlicher Verhandlung.
Derhandlungsort.
46. «
Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Renten-
ausschusses statt. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, die Verhandlung an einem
anderen Orte des Bezirkes des Rentenausschusses anzuberaumen.