Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Beweiserhebungen,  die  ohne  ihre  rechtzeitige  Benachrichtigung  (§27  Abs.  2)  in
ihrer  Abwesenheit  stattgefunden  haben,  Kenntnis  und  Gelegenheit  zur  Äußerung
binnen  angemessener  Frist  gegeben  werden.

Entscheidung.
§ 39.
Der  Rentenausschuß  entscheidet  innerhalb  der  erhobenen  Ansprüche  nach
freiem  Ermessen.  § 40

In  der  Entscheidung  werden  die  nach  §  311  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellte  einem  Beteiligten  etwa  auferlegten  Kosten  festgesetzt.

§ 41.
Die  Kosten  (§  40)  werden  wie  Gemeindeabgaben  beigetrieben.

§ 42.

Am  Schlusse  der  Entscheidung,  die  über  einen  Anspruch  ergeht,  ist  darauf
hinzuweisen,  ob  ein  Rechtsmittel  und  zutreffendenfalls  welches  Rechtsmittel  gegen
sie  gegeben,  innerhalb  welcher  Frist,  wie  und  wo  es  einzulegen  ist  (§§  270,  328,
329  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte).  

§ 43.

Entscheidungen  werden  schriftlich  abgefaßt.  Sovweit  sie  durch  ein  Rechtsmittel
  anfechtbar  sind,  müssen  sie  mit  Gründen  versehen  werden,  in  anderen
Fällen  können  die  Gründe  beigefügt  werden.  Den  Beteiligten  sind  die  Entscheidungen
  und  Gründe  in  Ausfertigung  (§  11)  zuzustellen  (§§  335,  336  des
Versicherungsgesetzes  für  Angestellte).

Über  die  Art  der  Zustellung  kann  das  Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt
  näheres  bestimmen.  § 44.

Für  die  Kostenentscheidung  sowie  für  die  Berichtigung  und  Ergänzung  der
Entscheidung  sind  die  Vorschriften  der  §§  261,  264,  265,  311  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte  auch  außerhalb  der  darin  vorgesehenen  Fälle  entsprechend
anzuwenden.  § 45.

§  310  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  findet  auch  auf  andere
Entscheidungen  des  Rentenausschusses  als  die  über  Leistungen  der  Reichsversicherungsanstalt
  Anwendung.

II.  Verfahren  mit  mündlicher  Verhandlung.

Verhandlungsort.

§ 46.  
Die  mündliche  Verhandlung  findet  in  der  Regel  am  Sitze  des  Rentenausschusses
  statt.  Der  Vorsitzende  ist  jedoch  befugt,  die  Verhandlung  an  einem
anderen  Orte  des  Bezirkes  des  Rentenausschusses  anzuberaumen.