Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Ubersteigt die übertragene Menge die Hälfte der dem Kaliwerksbesitzer zur 
Zeit der Ubertragung zustehenden Beteiligung am Absatz, so ist der Verteilungs, 
stelle mit der Abschrift des Anschlags die nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes erforder- 
liche Genehmigung der Landeszentralbehörde vorzulegen. Die Ubertragung wird 
erst wirksam, wenn die Genehmigung der Verteilungsstelle vorgelegt ist und diese 
eine Bescheinigung über die Vorlegung ausgestellt hat. Diejenigen Kalisalz= 
mengen, welche von dem übernehmenden Werke vor Ausstellung der Bescheinigung 
abgesetzt werden, sind auf die übertragene Beteiligung nicht anzurechnen. 
Die Verteilungsstelle hat die Durchführung dieser Bestimmungen zu über- 
wachen. 
Berlin, den 25. Februar 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Dr. Richter. 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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