Inhaltsverzeichnis : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Anschluss  an  die  von  LABAND®)  sowie  in  wesentlicher  Uebereinstimmung
  mit  diesem  von  GNEIST‘T)  aufgestellte  Budgetlehre.
Das  Etatgesetz  ist  principiell  formelles  Gesetz  (S.  284—286)  ;
die  Etatgesetzgebung  ist  inhaltlich  gebunden  an  die  bestehenden
Gesetze  (S.  286—289);  ein  Recht  der  Budgetverweigerung,  insbesondere
  der  Steuerverweigerung,  giebt  es  nicht  (8.  289—290);
soweit  das  Etatgesetz  auf  bestehenden  Gesetzen  beruht,  hat  es
nicht  den  Charakter  einer  Vollmacht  für  die  Finanzverwaltung,
sondern  nur  den  einer  Bedingung  der  verfassungsmässigen  Finanzverwaltung
  (8.  291—294):  in  diesen  Hauptsätzen  steht  JELLINEK
durchaus  auf  dem  Boden  der  GnEısT-LABanD’schen  Lehre.  In
eine  grundsätzliche  Opposition  zu  derselben  tritt  er  nur,  soweit
es  sich  um  die  Frage  handelt,  was  im  Falle  des  nicht  zu  Stande
gekommenen  Etatgesetzes  Rechtens  ist:  für  einen  solchen  Fall
gibt  es  nach  JELLINER’s  Auffassung,  wenn  nicht  verfassungsmässig
  besondere  Vorsorge  für  denselben  getroffen  ist,  keine
juristische  Lösung  (S.  296  ff.);  insbesondere  darf  die  Regierung
alsdann  auch  nicht  die  gesetzlichen  Ausgaben  leisten  (S.  302).
Im  Ganzen  scheinen  mir  die  Ausführungen  JELLINEK’s,  .
nicht  nur  sofern  sie  der  bezeichneten  Lehre  sich  anschliessen,
sondern  auch  sofern  sie  derselben  entgegentreten,  das  Richtige  zu
treffen;  immerhin  aber  bedürfen  sie  nach  meiner  Ansicht  in  zwei
Punkten,  welche  sich  auf  das  Verhältniss  des  Etatgesetzes  zu
den  bestehenden  Rechtsnormen  beziehen,  einer  Ermässigung,  und
zwar  nach  verschiedenen  Richtungen.  Einerseits  unterschätzt,
andererseits  überschätzt  JELLINEK  die  Bedeutung  des  Etat-66)

  Zuerst  in  seiner,  schon  mehrfach  im  Vorhergehenden  angeführten,
Schrift  über  das  Budgetrecht  nach  den  Bestimmungen  der  preussischen  Verfassungsurkunde
  1871;  dann  in  Hırrm’s  Annalen  1873,  S.  524  ff,  und  in
seinem  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches  III,  2,  S.  339  ft.

07)  Budget  und  Gesetz  1867;  Gesetz  und  Budget  1879;  Artikel  „Budget“
und  „Steuerverweigerung“  in  HoLTZENDORFF’s  Rechtslexikon,  3.  Aufl.,  I,
S.  427  fi,  und  IH,  S.  792ff.;  Englisches  Verwaltungsrecht,  3.  Aufl,  II,
S.  714  ff.