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Anschluss an die von LABAND®) sowie in wesentlicher Uebereinstimmung
mit diesem von GNEIST‘T) aufgestellte Budgetlehre.
Das Etatgesetz ist principiell formelles Gesetz (S. 284—286) ;
die Etatgesetzgebung ist inhaltlich gebunden an die bestehenden
Gesetze (S. 286—289); ein Recht der Budgetverweigerung, insbesondere
der Steuerverweigerung, giebt es nicht (8. 289—290);
soweit das Etatgesetz auf bestehenden Gesetzen beruht, hat es
nicht den Charakter einer Vollmacht für die Finanzverwaltung,
sondern nur den einer Bedingung der verfassungsmässigen Finanzverwaltung
(8. 291—294): in diesen Hauptsätzen steht JELLINEK
durchaus auf dem Boden der GnEısT-LABanD’schen Lehre. In
eine grundsätzliche Opposition zu derselben tritt er nur, soweit
es sich um die Frage handelt, was im Falle des nicht zu Stande
gekommenen Etatgesetzes Rechtens ist: für einen solchen Fall
gibt es nach JELLINER’s Auffassung, wenn nicht verfassungsmässig
besondere Vorsorge für denselben getroffen ist, keine
juristische Lösung (S. 296 ff.); insbesondere darf die Regierung
alsdann auch nicht die gesetzlichen Ausgaben leisten (S. 302).
Im Ganzen scheinen mir die Ausführungen JELLINEK’s, .
nicht nur sofern sie der bezeichneten Lehre sich anschliessen,
sondern auch sofern sie derselben entgegentreten, das Richtige zu
treffen; immerhin aber bedürfen sie nach meiner Ansicht in zwei
Punkten, welche sich auf das Verhältniss des Etatgesetzes zu
den bestehenden Rechtsnormen beziehen, einer Ermässigung, und
zwar nach verschiedenen Richtungen. Einerseits unterschätzt,
andererseits überschätzt JELLINEK die Bedeutung des Etat-66)
Zuerst in seiner, schon mehrfach im Vorhergehenden angeführten,
Schrift über das Budgetrecht nach den Bestimmungen der preussischen Verfassungsurkunde
1871; dann in Hırrm’s Annalen 1873, S. 524 ff, und in
seinem Staatsrecht des deutschen Reiches III, 2, S. 339 ft.
07) Budget und Gesetz 1867; Gesetz und Budget 1879; Artikel „Budget“
und „Steuerverweigerung“ in HoLTZENDORFF’s Rechtslexikon, 3. Aufl., I,
S. 427 fi, und IH, S. 792ff.; Englisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl, II,
S. 714 ff.