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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
A 15.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von
Bleifarben und anderen Bleiprodukten. S. 125. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäf-
tigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in Preußen, Bayern, Sachsen und Elsaß-
Lothringen. S. 125. — Berichtigung. S. 128.
(Nr. 4184.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur
Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. Vom 6. März 1913.
Auf Grund des 9 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehende
Bestimmung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen
zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten,
erlassen:
Die Bestimmungen im 8 10 Abs. 1, 2 der Bekanntmachung, be-
treffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung
von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, vom 26. Mai 1903 (Reichs-
Gesetzbl. S. 225) bleiben bis zum 1. Juli 1914 in Kraft.
Berlin, den 6. März 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
.
(Nr. 4185.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein-
kohlenbergwerken in Preußen, Bayern, Sachsen und Elsaß-Cothringen.
Vom 7. März 1913.
Au Grund des & 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf
Steinkohlenbergwerken in Preußen, Bayern, Sachsen und Elsaß=
Lothringen
erlassen:
I. Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf achtstündige Schichten
eingerichtet ist, dürfen bei der Beschäftigung derjenigen jugendlichen Arbeiter
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Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1913.