Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

—  125  —

Reichs-Gesetzblatt.

Jahrgang  1913.
Nr:  15.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  von
Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten.  S.  125.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung
  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Elsaß-Lothringen.
  S.  125.  —  Berichtigung.  S.  128.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  4184.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur
Herstellung  von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten.  Vom  6.  März  1913.

Auf  Grund  des  §  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  die  nachstehende
Bestimmung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen
zur  Herstellung  von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten,

erlassen:

Die  Bestimmungen  im  §  10  Abs.  1,  2  der  Bekanntmachung,  betreffend
  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung
von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten,  vom  26.  Mai  1903  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  225)  bleiben  bis  zum  1.  Juli  1914  in  Kraft.

Berlin,  den  6.  März  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

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(Nr.  4185.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Elsaß-Lothringen.
Vom  7.  März  1913.

Au  Grund  des  §  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  die  nachstehenden
Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf
Steinkohlenbergwerken  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Elsaß=Lothringen


erlassen:

I.  Auf  Steinkohlenbergwerken,  deren  Betrieb  auf  achtstündige  Schichten
eingerichtet  ist,  dürfen  bei  der  Beschäftigung  derjenigen  jugendlichen  Arbeiter
Reichs.  Gesebl.  1913.  23
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1913.