Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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p)  für  eine  vorgeschriebene  Filtratio  .  10  Pf.

d)  für  das  Sterilisieren  eines  Gefäßes  bis  100
Fassungsvermögen,  eines  Arzneimittels  oder  einer

Arznei  bis  100  g#  einschließlich  3%
für  größere  Gefäße  oder  für  größere  Mengen  50
für  das  Sterilisieren  eines  Geräüts  30

r)  für  die  Herrichtung  eines  Arzneimittels  oder  einer  Arznei
zur  Abgabe  (Dispensation)  einschließlich  des  Korkes,  der
lberdecke  (Teklur),  des  erforderlichen  Papierbeutels  sowie
der  Aufschrift  (mit  oder  ohne  Angabe  der  Bestandteile  der
Arznei)  .  .  ..  ..  ...1-Pf

13.  Die  Gefäße,  in  welchen  die  Arzneien  abgegeben  werden,
sind  nach  folgenden  Grundsätzen  zu  vergüten:

a)  Gläser,  runde  oder  sechseckige,  mit  enger  oder  weiter  Offnung,
weiße  oder  farbige  bis  2½½1  g  Inhalt  das  Stück  mit  10  Pf.

von  mehr  als:

200  g  bie  300  g  Inhalt  das  Stück  mit  15
§00  f  000  .  Oü  -  -  25  =
bei  solchen  von  mehr  als  5%½1  kx  für  je  500  g  des
Inhalts  mehr  it  15

b)  Gläser  (einschließlich  Tropfgläser)  mit  eingeriebenen
Glasstöpseln,  mit  enger  oder  weiter  Offnung,  bis

zu  15  u  Inhalt  das  Stück  mit  25
von  mehr  als:
15  kx  bis  zu  100  x  Inhalt  das  Stück  mit  1#0
1u0  .  .  2°u  .  -  ·  km-2mij--
  zun-  -  .8(I

cifesteDeckeljederArtzuPulvergcäsetnundzu
SalbenkkukenbeiGefäßcnbiözugugxsnhaltmitlisbeigrößekenGefäßenmit........15

Anmerkung:  Gläser  (einschl.  Tropfgläser)  mit  eingeriebenen
  Glasstöpseln  sowie  Holzkorkstöpsel  durfen  nur
berechnet  werden,  wenn  sie  ausdrücklich  verlangt  oder  verordnet