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p) für eine vorgeschriebene Filtratio . 10 Pf.
d) für das Sterilisieren eines Gefäßes bis 100
Fassungsvermögen, eines Arzneimittels oder einer
Arznei bis 100 g# einschließlich 3%
für größere Gefäße oder für größere Mengen 50
für das Sterilisieren eines Geräüts 30
r) für die Herrichtung eines Arzneimittels oder einer Arznei
zur Abgabe (Dispensation) einschließlich des Korkes, der
lberdecke (Teklur), des erforderlichen Papierbeutels sowie
der Aufschrift (mit oder ohne Angabe der Bestandteile der
Arznei) . . .. .. ...1-Pf
13. Die Gefäße, in welchen die Arzneien abgegeben werden,
sind nach folgenden Grundsätzen zu vergüten:
a) Gläser, runde oder sechseckige, mit enger oder weiter Offnung,
weiße oder farbige bis 2½½1 g Inhalt das Stück mit 10 Pf.
von mehr als:
200 g bie 300 g Inhalt das Stück mit 15
§00 f 000 . Oü - - 25 =
bei solchen von mehr als 5%½1 kx für je 500 g des
Inhalts mehr it 15
b) Gläser (einschließlich Tropfgläser) mit eingeriebenen
Glasstöpseln, mit enger oder weiter Offnung, bis
zu 15 u Inhalt das Stück mit 25
von mehr als:
15 kx bis zu 100 x Inhalt das Stück mit 1#0
1u0 . . 2°u . - · km-2mij--
zun- - .8(I
cifesteDeckeljederArtzuPulvergcäsetnundzu
SalbenkkukenbeiGefäßcnbiözugugxsnhaltmitlisbeigrößekenGefäßenmit........15
Anmerkung: Gläser (einschl. Tropfgläser) mit eingeriebenen
Glasstöpseln sowie Holzkorkstöpsel durfen nur
berechnet werden, wenn sie ausdrücklich verlangt oder verordnet