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(Nr. 4213.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete
auf das Rechnungsjahr 1913. Vom 4. Mai 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen r.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
81.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsetat der Schutz-
gebiete auf das Rechnungsjahr 1913 wird in Einnahme und Ausgabe auf
157 538 213 Mark festgestellt, und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 99 938 213 Mark,
im außerordentlichen Etat
auf 57 600 000 Mark.
82.
Der im Wege des Kredits flüssig zu machende Betrag beläuft sich auf
57 339 063 Mark.
Die Flüssigmachung kann auch im Wege eines vom Reiche gewährten
Darlehns erfolgen. In diesem Falle bleibt die Bestimmung über den von den
Schutzgebieten dem Reiche zu erstattenden Zinsaufwand sowie über die Zeit der
Rückzahlung dem Reichskanzler überlassen. ·
Das Gleiche gilt auch für den nach dem Etatsgesetze für die Schutzgebiete
vom 28. Mai 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 346) flüssig zu machenden Kredit.
Zur Rückzahlung des Darlehns können an dessen Stelle auf Grund der
vorbezeichneten Kredite Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage
zu Lasten der Schutzgebiete ausgegeben werden. Auf Anordnung des Reichskanzlers
hat die Reichsschuldenverwaltung die Schuldverschreibungen 14 Tage vor dem für
die Rückzahlung des Darlehns bestimmten Tage zur Verfügung zu halten. Die
Verzinsung der Schuldverschreibungen darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen,
mit dem die Verzinsung des Darlehns aufhört.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. «
Gegeben Wiesbaden, den 4. Mai 1913.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.