C. Baupolizei. § 165. 795
Balkenanlage vollendeten rohen Baues. Diesem Zwecke entsprechend
muß der Bauherr der Polizeibehörde den Bau soweit
zugänglich machen und vorweisen, daß die Prüfung nach den
bautechnischen Vorschriften möglich ist. Es liegt also dem Bauherrn
bei der Rohbauabnahme eine Nachweisepflicht gegenüber
der Polizeibehörde ob. Kann wegen vorgefundener Mängel
die Rohbauabnahme nicht vollständig zu Ende geführt werden,
so dauert die Nachweisepflichk des Bauherrn insoweit fort,
bis die Rohbauabnahme vollendet ist.1)
Die in Bauangelegenheiten vielfach geübte Praxis, die Beseitigung
von Kontraventionsbauten, welche bereits bei
der Rohbauabnahmeprüfung vorlagen, erst nach Fertigstellung
des Baues im Zwangsverfahren durchzusetzen, erscheint nicht
ohne Bedenken. Die Bestimmung einer Baupolizeiverordnung,
wonach bei Erteilung des Rohbauabnahmeattestes jedesmal zugleich
der Zeitpunkt festgesetzt wird, an welchem innen und außen
mit dem Verputz begonnen werden darf, in Verbindung mit der
weiteren Bestimmung, daß die Fortsetzung eines Baues untersagt
werden kann, welcher ohne Genehmigung oder abweichend von derselben
begonnen oder fortgeführt ist, legen das einfachere und zweckentsprechendere
Verfahren nahe, die Rohbauabnahmeprüfung mit
gehöriger Gründlichkeit vorzunehmen und event. die Erteilung des
Attestes nicht eher erfolgen zu lassen, bis die Ausführung des Rohbaues
der polizeilichen Genehmigung entspricht, bezw. nicht genehmigte
und unzulässige Anlagen beseitigt sind. Auf diese
Weise werden die Härten sowie die überflüssig hohen Kosten
vermieden, welche mit der Beseitigung derartiger Anlagen erst
nach der Ausführung der Putzarbeiten und des inneren Ausbaues,
namentlich in bereits bewohnten Gebäuden verknüpft
sind, auch fällt die Möglichkeit weg, daß sich das bauende
Publikum bei der Beschreitung des Beschwerdeweges darauf
berufen kann, es habe sich in dem guten Glauben befunden,
daß die bei der Rohbauabnahme nicht beanstandeten Anlagen
genehmigt seien.2)
1) Erk. d. OVG. vom 26. November 2) Erl. des M. d. A. vom
1900, Entsch. 38 348, v. Kptz Rspr. 14. September 1893, Er! 14565.
1. Erg.Bd. 455.