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Uber den Hergang bei der Beratung und über das Stimmenverhältnis ist
zu schweigen.
32.
Bei der Verkündung des Urteils werden die Gründe mitgeteilt, soweit dies
für erforderlich gehalten wird.
Die Beratung, Beschlußfassung und Verkündung des Urteils kann auf
eine spätere Sitzung vertagt werden, die in der Regel sofort anzuberaumen ist
und binnen einer Woche stattfinden soll.
ä33.
Das Urteil enthält außer den Gründen eine gedrängte Darstellung des
Sach-= und Streitstandes auf Grund der gesamten Verhandlungen unter Hervor-
hebung der in der Sache gestellten Anträge (Tatbestand) und die hiervon und
von den Gründen äußerlich zu sondernde Urteitsformel. Bei endgültigen Urteilen
genügt neben der Urteilsformel die Angabe der Gründe.
Im Eingang des Urteils sind die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter,
das Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, und die Mitglieder des
Schiedsgerichts, die mitgewirkt haben, die letzteren nach 9 26 Abs. 2 aufzuführen.
Auch ist der Sitzungstag, an dem die Entscheidung ergangen ist, zu bezeichnen und
anzugeben, daß mündlich verhandelt ist.
Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden unterzeichnet für ihn der an
Lebensjahren älteste Beisitzer das Urteil.
34.
Eine Ausfertigung des Urteils soll spätestens binnen drei Wochen nach der
Verklindung den Beteiligten oder ihren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden.
Sind die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten, so ist die Ausfertigung
diesen zuzustellen. Sind mehrere Bevollmächtigte einer Partei vorhanden, so
genügt die Justellung an einen Bevollmächtigten.
35.
Ausfertigungen und Abschriften sind als solche zu bezeichnen.
Die Ausfertigungen erhalten die Uberschrift: „Im Namen des Reichs.]
Am Schlusse wird die Ausfertigung mit dem Siegel des Schiedsgerichts
versehen und von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung von seinem
Stellvertreter unterzeichnet.
Hat die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt,) daß die Ausfertigungen von
einem Bureau= oder Kanzleibeamten des Schiedsgerichts unterzeichnet werden, so
ist unter die einschließlich der Unterschrift gefertigte Abschrift zu setzen:
„Die Ubereinstimmung dieser Ausfertigung mit der Urschrift wird
hierdurch beglaubigt“.
Relchs-Gesehbl. 1913 59