Volltext : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

220  Geburtsregister  —  Geburtsscheine.

burtstabelle  wegen  Verlautbarung  der  von  ihm  ausgeführten  Operationen
und  ihres  Ausgangs  von  der  Hebamme  vorzulegen  (Hebammenordnung
vom  22.  Juni  1892  S.  291  §  15,  VO.  vom  gleichen  Tage  S.  287
§  4,  VO.  vom  27.  Januar  1871  S.  32,  Mand.  vom  2.  April  1818
S.  9  §  17,  Instr.  vom  10.  Juli  1884  S.  210  8  278).

Geburtsregister.  I.  Die  Standesbeamten  haben  auf  Grund  der  ihnen
zu  erstattenden  Geburtsanzeige  (s.  d.)  jeden  Geburtsfall  in  das  G.  einzutragen.
  Der  Eintrag  umfaßt  Vor=  und  Familiennamen,  Stand  und
Wohnort  des  Anzeigenden,  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Geburt,  Geschlecht
und  Vornamen  des  Kindes,  Vor=  und  Familiennamen,  Religion,  Stand
und  Wohnort  der  Eltern,  bei  Findlingen  Zeit,  Ort  und  Umstände  des
Auffindens,  besondere  Merkmale,  Geschlecht,  vermuthliches  Alter  und
Ort  der  Unterbringung.  Todtgeburten  und  todte  Frühgeburten  (s.  d.)
sind  nur  im  Sterberegister  einzutragen.  Ist  die  Anzeige  eines  Geburtsfalles
  über  3  Monate  verzögert  worden,  so  darf  die  Eintragung  nur  mit
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  nach  Ermittelung  des  Sachverhaltes
erfolgen  (RGes.  vom  6.  Februar  1875  S.  23  §§  22—27,  nebst  Formularen
  und  Probeeinträgen  S.  361—365  des  Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  von
1875).  Besondere  Bestimmungen  sind  über  Namenseintrag,  Vaterschaftsanerkennung,
  Legitimation  und  Annahme  an  Kindesstatt  ergangen,  s.  Namen.
Im  Uebrigen  gelten  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  Standesregister  (#.  d.).

II.  Auch  die  kirchlichen  Geburtsregister  (Taufnachrichten)  sind  fortzuführen;
  das  Nähere  s.  unter  Kirchenbücher  I.

Geburtsscheine.  I.  Die  standesamtlichen  Geburtsurkunden  werden  in
Form  der  Registerauszüge  (s.  d.)  ausgestellt.  Statt  ihrer  können  für
militärische,  insbesondere  für  Militärersatz.  Zwecke,  für  Anmeldung  zur
Stammrolle  2c.  vereinfachte  G.  ausgestellt  werden  (MVO  vom  21.  September
  1892  mit  Formular  und  VO.  vom  16.  März  1893  in  der  Zeitschrift
  f.  VL.  XIV.  S.  114,  SWB.  Jahrg.  1892  S.  178,  3KB.  S.  56,
D##B.  S.  71).

II.  Die  Geburtsnachweise  aus  den  Kirchenbüchern  sind  in  Form
der  Taufzeugnisse  zu  ertheilen.  Die  Ausstellung  erfolgt,  soweit  sie  bei
der  einfachsten  Form  der  kirchlichen  Handlung  (s.  d.  A  I)  vorkommt,  das
erste  Mal  kostenfrei,  im  Uebrigen  gegen  die  geordnete  Gebühr  (VO.  vom
27.  Februar  1869  S.  29  unter  3,  VO.  vom  11.  April  1883  im
Cons.-B.  S.  67).  Neben  den  „Geburts=  und  Taupbescheinigungen“  sind
auch  künftig,  wo  es  auf  die  näheren  Umstände  der  Taufvollziehung  ankommt,
  „Taufzeugnisse“  auszustellen  (VO.  vom  21.  August  1888  im
Cons.-B.  S.  49  mit  Formular  für  beide  Arten  von  Zeugnissen).  Behufs
Eintrags  in  die  Stammrolle  sind  G.  nach  vorgeschriebenem  Formulare
unentgeltlich  zu  ertheilen  und  als  portopflichtige  Dienstsache  (s.  Behördencorrespondenz)
  zuzusenden;  für  Duplicate  ist  eine  Gebühr  für  40  &  zu
entrichten.  Der  Verlautbarung  der  Ausstellung  dieser  Scheine  in  den
Taufnachrichten  und  in  den  zu  Recrutirungszwecken  gehaltenen  Geburtslisten
  (s.  d.)  bedarf  es  nicht  mehr,  dagegen  ist  die  Führung  eines  Registers
  über  ausgestellte  G.  geboten.  Zu  anderen  Zwecken,  als  zur  Anmeldung
  zur  Stammrolle  dürfen  diese  Scheine  nicht  gebraucht  werden,