— 618 —
(Nr. 4271.) Bekanntmachung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Schöffen und
Geschworenen. Vom 2. August 1913.
L
A# Grund des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der Schöffen und
Geschworenen, hat der Bundesrat nachstehende Verordnung erlassen:
SI.
Schöffen und Geschworene erhalten für jeden Tag der Dienstleistung ein
Tagegeld von fünf Mark. Als Tag der Dienstleistung gilt jeder Tag, an dem
der Schöffe oder Geschworene mit Rücksicht auf sein Amt am Sitzungsort an—
wesend sein muß.
Schöffen und Geschworene erhalten außerdem für jedes durch die Dienst-
leistung notwendig gewordene Nachtquartier eine Zulage von drei Mark.
6#2.
Schöffen und Geschworene, die außerhalb ihres Wohnorts einen Weg von
mehr als zwei Kilometer zurückzulegen haben, erhalten als Reiseentschädigung für
jedes angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs: ""
1. bei Wegen, die auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffen zurück-
gelegt werden können, sechs Pfennig,
2. S— Wegen, die nicht in dieser Art zurückgelegt werden können, zwanzig
ennig.
Soweit ausnahmsweise aus besonderen Gründen die Benutzung von Be-
förderungsmitteln, die höhere Auslagen erfordern, notwendig ist, sind die erforder-
lichen höheren Auslagen zu ersetzen.
3.
Die Reiseentschädigung wird auch für die Reisen gewährt, die der Schöffe
oder Geschworene während der Tagung nach seinem Wohnort und zurück macht.
Sie darf jedoch die Höhe der Bezüge nicht übersteigen, die der Schöffe oder
Geschworene erhalten haben würde, wenn er am Sitzungsorte hätte anwesend
sein müssen.
Berlin, den 2. August 1913.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
.
(Nr. 4272.) Gesetz zur Abänderung des Besoldungsgesetzes. Vom 29. Juli 1913.)
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt: