Metadata : Deutsches Wörterbuch. Erster Band A-G. (1)

5.  Ueberblick  über  die  Geschichte  der  Nordgermanischen  Nechtsauellen.  325

Kapitel,  bezüglich  deren  man  auf  den  Spruch  des  Königs  und  Erzbischofe  kompwmittirte;
  aber  beim  Könige  stieß  das  eigenmächtige  Vorgehen  des  Erzbischofs
und  seines  Suffraganen  auf  entschiedenen  Widerstand.  Am  1.  August  1273  war
war  auf  einem  Reichstage  zu  Bergen  eine  Uebereinkunft  geschlossen  worden,  welche
die  zwischen  Kirche  und  Staat  obschwebenden  Differenzen  beizulegen  bestimmt  war,
und  es  mag  sein,  daß  der  König  damals  auch  zur  Anerkennung  des  eben  erst  vollendeten
  und  des  erst  in  Ausficht  genommenen  Christenrechts  geneigt  war;  allein  die
Gültigkeit  des  Vertrages  war  von  der  Genehmigung  des  Papstes  abhängig  gemacht
worden,  und  diese  erfolgte  nur  unter  völlig  unannehmbaren  Bedingungen,  so  daß
der  Zwist  nur  um  fo  heftiger  wieder  ausbrach.  Erst  am  9.  August  1277  kam  der
Uunsberger  Vergleich  zu  Stande,  welcher  diesmal,  ohne  eine  päpstliche  Bestätigung
vorubehalten,  dem  Zerwürfnisse  ein  vorläufiges  Ende  machte,  und  bei  dieser  Gelegenheit
  scheint  der  König  auch  die  Galtigleiß  der  beiden  Christenrechte  anerkannt
ziu  haben.  Durch  die  soeben  ausgezählten  Gesetzbücher  wurde  die  Grundlage  gelegt,
auf  welcher  für  Jahrhunderte  hinaus  das  Norwegische  Recht  beruhte;  erhalten  find
aber  von  denfelben  die  solgenden:

.  Die  neuere  Bearbeitung  des  Gulathings-Christenrechts.
Ausf  deren  Eingaugsformel  folgt  ein  Bekenntniß  des  christlichen  Glaubens,  dann
eine  Erörterung  Über  das  zwiefache  Amt  des  Königs  und  des  Bischofs,  und  weiterhin
  eine  Thronfolgeordnung,  welche  K.  Hakon  gamli  im  Jahre  1260  erlafsen  hatte;
dann  schließt  sich  das  Chriftenrecht  selber  an,  welches  nur  eine  durch  mehriache
Zusätze,  Abstriche  und  Korrekturen  umgestaltete  Ueberarbeitung  des  betreffenden  Abschnittes
  der  ölteren  Gulathingslög  ist.  Augenscheinlich  bildete  dieses  Rechtsdenkmal
einen  Bestandtheil  der  oben  erwähnten  Legislation  vom  Jahre  1267,  und  ist  als
ein  Mittelglied  zwischen  den  älteren  Provinzialrechten  und  den  späteren  Gesepbüchern
des  K.  Magnos  und  Erzb.  Jon  immerhin  bedeutfam.

2.  Die  neuere  Bearbeitung  des  Borgarthings-Christenrechts.
Tieselbe  geht  der  eben  besprochenen  Bearbeitung  des  Gulathings-Christenrechts
parallel,  und  ist  zweifellos  ein  Ueberrest  der  Legislation  des  Jahres  1268.  Die
Neihenfolge  der  Materien  ist  in  beiden  Rechtsbüchern  wesentlich  die  gleiche,  und
auch  der  Inhalt  beider  stimmt  zumal  in  den  Punkten  überein,  welche  die  Benützung
neverer  Quellen  oder  sonst  eine  spätere  Zuthat  verrathen,  wogegen  da,  wo  das  eine
TA#chtsbuch  dem  älteren  Golathingslög  solgt,  das  andere  sich  an  die  älteren  Borgurthingelög
  zu  halten  pflegt.  Der  eigenthümliche  Eingang  der  neueren  Gulathings--lög
  sehlt-hier;  aber  er  kann  recht  wohl  in  der  eingigen  für  den  Anfang  der  neueren
Borgarthings!ög  erhaltenen  Handschrift  zufällig  beseitigt  sein,  zumal  da  diese  keinerlei
GEingangsformel  zeigt.

3.  Das  sogenannte  Christenrecht  König  Sverrir's.  Aus  inneren
und  äußeren  Gründen  kann  dieses  Rechtsbuch  unmöglich  dem  K.  Sverrir  (k  1202)
angehörrn,  welchem  es  dessen  einzige  Handschrift  zuschreibt,  und  Überhaupt  nicht  vor
der  Mitte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  entstanden  sein;  die  falsche  Benennung  erklärt
sich  vielmehr  aus  einem  Irrthume  des  Schreibers,  welcher  die  Eingangsworte  eines
von  K.  Sverrir  und  seinen  Bischöfen  publizirten  Erlasses,  der  jenem  Ehristenrechte
voransteht,  ohne  Weiteres  auch  auf  dieses  beziehen  zu  follen  glaubte.  Aus  den
Christenrechten  der  älteren  Gulathingslög  und  Frostuthingslög  in  rohester  Weife
kompilirt,  kann  dafselbe,  wenn  überhaupt  legislativen  Ursprungs,  nur  einer  Gesetzsebung
  angehhren,  welche  wenigstens  auf  kirchenrechtlichem  Gebiete  für  das  ganze
Neich  gelten  wollte;  dasselbe  scheint  sich  hiernach  am  passendsten  als  ein  den  Jahren
1269—71  angehöriger  Gefetzentwurf  betrachten  zu  lassen,  und  es  mag  sich  gerade
domus,  daß  derselbe  niemalen  gesetzliche  Geltung  erlangte,  erklären,  daß  die  Auf-*
  über  ihre  Entstehung  und  Bedeutung  keinerlei  Ansschluß  gewährt.

Die  Jáärpstda.  Unter  diesem  Namen,  der  soviel  wie  Eifenseite  bedeutet,
ind  var  von  dem  Einbande  der  Handschrift  hergenommen  sein  mag,  ging  nach