5. Ueberblick über die Geschichte der Nordgermanischen Nechtsauellen. 325
Kapitel, bezüglich deren man auf den Spruch des Königs und Erzbischofe kompwmittirte;
aber beim Könige stieß das eigenmächtige Vorgehen des Erzbischofs
und seines Suffraganen auf entschiedenen Widerstand. Am 1. August 1273 war
war auf einem Reichstage zu Bergen eine Uebereinkunft geschlossen worden, welche
die zwischen Kirche und Staat obschwebenden Differenzen beizulegen bestimmt war,
und es mag sein, daß der König damals auch zur Anerkennung des eben erst vollendeten
und des erst in Ausficht genommenen Christenrechts geneigt war; allein die
Gültigkeit des Vertrages war von der Genehmigung des Papstes abhängig gemacht
worden, und diese erfolgte nur unter völlig unannehmbaren Bedingungen, so daß
der Zwist nur um fo heftiger wieder ausbrach. Erst am 9. August 1277 kam der
Uunsberger Vergleich zu Stande, welcher diesmal, ohne eine päpstliche Bestätigung
vorubehalten, dem Zerwürfnisse ein vorläufiges Ende machte, und bei dieser Gelegenheit
scheint der König auch die Galtigleiß der beiden Christenrechte anerkannt
ziu haben. Durch die soeben ausgezählten Gesetzbücher wurde die Grundlage gelegt,
auf welcher für Jahrhunderte hinaus das Norwegische Recht beruhte; erhalten find
aber von denfelben die solgenden:
. Die neuere Bearbeitung des Gulathings-Christenrechts.
Ausf deren Eingaugsformel folgt ein Bekenntniß des christlichen Glaubens, dann
eine Erörterung Über das zwiefache Amt des Königs und des Bischofs, und weiterhin
eine Thronfolgeordnung, welche K. Hakon gamli im Jahre 1260 erlafsen hatte;
dann schließt sich das Chriftenrecht selber an, welches nur eine durch mehriache
Zusätze, Abstriche und Korrekturen umgestaltete Ueberarbeitung des betreffenden Abschnittes
der ölteren Gulathingslög ist. Augenscheinlich bildete dieses Rechtsdenkmal
einen Bestandtheil der oben erwähnten Legislation vom Jahre 1267, und ist als
ein Mittelglied zwischen den älteren Provinzialrechten und den späteren Gesepbüchern
des K. Magnos und Erzb. Jon immerhin bedeutfam.
2. Die neuere Bearbeitung des Borgarthings-Christenrechts.
Tieselbe geht der eben besprochenen Bearbeitung des Gulathings-Christenrechts
parallel, und ist zweifellos ein Ueberrest der Legislation des Jahres 1268. Die
Neihenfolge der Materien ist in beiden Rechtsbüchern wesentlich die gleiche, und
auch der Inhalt beider stimmt zumal in den Punkten überein, welche die Benützung
neverer Quellen oder sonst eine spätere Zuthat verrathen, wogegen da, wo das eine
TA#chtsbuch dem älteren Golathingslög solgt, das andere sich an die älteren Borgurthingelög
zu halten pflegt. Der eigenthümliche Eingang der neueren Gulathings--lög
sehlt-hier; aber er kann recht wohl in der eingigen für den Anfang der neueren
Borgarthings!ög erhaltenen Handschrift zufällig beseitigt sein, zumal da diese keinerlei
GEingangsformel zeigt.
3. Das sogenannte Christenrecht König Sverrir's. Aus inneren
und äußeren Gründen kann dieses Rechtsbuch unmöglich dem K. Sverrir (k 1202)
angehörrn, welchem es dessen einzige Handschrift zuschreibt, und Überhaupt nicht vor
der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts entstanden sein; die falsche Benennung erklärt
sich vielmehr aus einem Irrthume des Schreibers, welcher die Eingangsworte eines
von K. Sverrir und seinen Bischöfen publizirten Erlasses, der jenem Ehristenrechte
voransteht, ohne Weiteres auch auf dieses beziehen zu follen glaubte. Aus den
Christenrechten der älteren Gulathingslög und Frostuthingslög in rohester Weife
kompilirt, kann dafselbe, wenn überhaupt legislativen Ursprungs, nur einer Gesetzsebung
angehhren, welche wenigstens auf kirchenrechtlichem Gebiete für das ganze
Neich gelten wollte; dasselbe scheint sich hiernach am passendsten als ein den Jahren
1269—71 angehöriger Gefetzentwurf betrachten zu lassen, und es mag sich gerade
domus, daß derselbe niemalen gesetzliche Geltung erlangte, erklären, daß die Auf-*
über ihre Entstehung und Bedeutung keinerlei Ansschluß gewährt.
Die Jáärpstda. Unter diesem Namen, der soviel wie Eifenseite bedeutet,
ind var von dem Einbande der Handschrift hergenommen sein mag, ging nach