Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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V. Portovergünstigung. 
§  11. 
I. Die Umschläge für die Versendung der Briefe der Kontoinhaber an die 
Postscheckämter (Postscheckgesetz § 6) werden von den Postscheckämtern zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück an die Kontoinhaber verabfolgt. 
II. Die Umschläge können auch durch die Privatindustrie hergestellt werden; 
sie müssen in der Größe und Farbe des Papiers sowie im Vordrucke mit den 
amtlichen genau übereinstimmen. 
VI. Änderungen in den Verhältnissen eines Kontoinhabers. 
§  12. 
I. Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen eines Kontoinhabers, die 
für sein Konto von Bedeutung sind, müssen dem zuständigen Postscheckamt mit- 
geteilt und durch Vorlegung öffentlicher Urkunden nachgewiesen werden. Unter- 
bleibt diese Mitteilung, so hat die Postverwaltung den etwa aus der Unkenntnis 
der eingetretenen Änderungen entstehenden Schaden nicht zu vertreten. 
II. Stirbt ein Kontoinhaber, so kann das Konto auf Antrag bis zu 
6 Monaten — vom Tode des Kontoinhabers ab — weitergeführt werden. Zur 
Stellung des Antrags sind die Erben berechtigt, die sich durch Vorlegung des 
Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung usw. ausweisen müssen. Ist ein 
Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt worden, 
so ist dieser zur Weiterführung des Kontos berechtigt. Auch kann ein Konto- 
inhaber eine Person oder mehrere zur Weiterführung des Kontos nach seinem 
Tode bevollmächtigen. 
III. Beträge, die beim Postscheckamt unter der Aufschrift des Verstorbenen 
eingehen, sind dem Konto gutzuschreiben, solange es nicht aufgehoben ist. 
IV. Die von dem Verstorbenen beim Postscheckamt niedergelegten Unter- 
schriften (§ 6, III. und IV) verlieren ihre Gültigkeit, sobald der Tod des Konto- 
inhabers dem Postscheckamt bekannt wird; bei Weiterführung des Kontos können 
sie jedoch von den Erben oder von den zur Weiterführung berechtigten Personen 
wieder in Kraft gesetzt werden. Die Unterschriften der bei Lebzeiten des Konto- 
inhabers zur Weiterführung des Kontos nach dem Tode bevollmächtigten Per- 
sonen (II) bleiben gültig, wenn sie nicht von den Erben widerrufen werden. Der 
Widerruf steht jedem einzelnen Erben zu. 
V. Wird ein Antrag auf Weiterführung des Kontos von den dazu Be- 
rechtigten nicht gestellt und besteht auch keine Vollmacht zur Weiterführung des 
Kontos, so wird es geschlossen.
	        
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