Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 Nr. 29. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1914. S. 148. 
— Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das Rechnungs- 
jahr 1914. S. 167. 
   
 
 
 
 
(Nr. 4383.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs- 
jahr 1914. Vom 27. Mai 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsetat für das 
Rechnungsjahr vom 1. April 1914 bis 31. März 1915 wird in Einnahme und 
Ausgabe auf 3497930350   Mark festgestellt, und zwar: 
im ordentlichen Etat 
auf 3405178350  Mark an Einnahmen, 
auf 2668740013  Mark an fortdauernden und 
auf 736438377   Mark an einmaligen Ausgaben, 
im außerordentlichen Etat 
auf 92752000  Mark an Einnahmen und 
auf 92752000 Mark an Ausgaben. 
§  2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer- 
ordentlicher Ausgaben die Summe von 17747160 Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die zur Tilgung der Reichsschuld 
bestimmten Mittel zum Ankauf von Schuldverschreibungen zu verwenden. Soweit 
es sich hierbei um die im Kapitel 3 der Einnahmen des außerordentlichen Etats 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 34 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1914.
	        
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