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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 29.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1914. S. 148.
— Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das Rechnungs-
jahr 1914. S. 167.
(Nr. 4383.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs-
jahr 1914. Vom 27. Mai 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsetat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1914 bis 31. März 1915 wird in Einnahme und
Ausgabe auf 3497930350 Mark festgestellt, und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 3405178350 Mark an Einnahmen,
auf 2668740013 Mark an fortdauernden und
auf 736438377 Mark an einmaligen Ausgaben,
im außerordentlichen Etat
auf 92752000 Mark an Einnahmen und
auf 92752000 Mark an Ausgaben.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 17747160 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die zur Tilgung der Reichsschuld
bestimmten Mittel zum Ankauf von Schuldverschreibungen zu verwenden. Soweit
es sich hierbei um die im Kapitel 3 der Einnahmen des außerordentlichen Etats
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Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1914.